Nun meine freitägliche Frage: Ich habe da mal eine Frage: Was ist nach Einstellung mit dem “Adhäsionsverfahren”? ist nicht so gnaz einfach zu beantworten. Denn: Es kommt darauf an, in welchem Verfahrensstadium man sich befindet.
- Befindet man sich schon im gerichtlichen Verfahren, entsteht (auch) die Nr. 4143 VV RVG. Dann ist es unerheblich, ob ein Adhäsionsverfahren i.E.S anhängig ist.
- Befindet man sich noch im vorbereitenden Verfahren, dann gibt es kein „erstinstanzliches Verfahren“ – siehe die Überschrift zur Nr. 4143 VV RVG – und die Gebühr entsteht dann nicht. Die Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb des gerichtlichen Verfahrens werden dann durch die Geschäftsgebühr Nrn. 2300 ff. VV abgegolten (so die ganz h.M. in der gebührenrechtlichen Literatur).
Es kommt also darauf an, ob schon das „gerichtliche Verfahren“ eingeleitet war. Und wann das der Fall ist, ergibt sich aus der Anm. zur Nr. 4104 VV RVG. Dass das AG hier der Einstellung nach § 153 StPO zugestimmt hat, hat das Verfahren noch nicht in das Verfahrensstadium „gerichtliches Verfahren“ gehievt. Entscheidend dafür ist, dass es durch eine der in der Anm. zu Nr. 4104 VV RVG genannten Verfahrenskonstellationen dort hin gelangt ist. Das ist hier aber ggf. nicht der Fall gewesen.
Ach so: Und vielen Dank – auch von C.H.Beck – an den Kommentator für das Zitat aus dem Gerold/Schmidt. Steht so aber auch bei Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014 🙂 .
Nach Ihrem Zitat war die Situation des Fragestellers doch die, dass das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO, also nach Anklageerhebung, vom Amtsgericht eingestellt worden war. Das heißt für mich „im erstinstanzlichen Verfahren“.
Peinlich 🙂 🙁