Ich habe da mal eine Frage: Was ist nach Einstellung mit dem „Adhäsionsverfahren“?

Fotolia © AllebaziB

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Das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff StPO) ist „im Kommen“. Das merkt man u.a. daran, dass die veröffentlichten Entscheidungen zu den §§ 403 ff. StPO zunehmen, und zwar auch auf gebührenrechtlichem Gebiet. Und ich merke es auch an der steigenden Zahl von Anfragen, die sich mit den Nrn. 4143, 4144 VV RVG befassen. So folgende, die mich vor ein paar Wochen erreicht hat. Der Kollege fragt:

Ich habe in einer Strafsache – mein Mandant wurde nicht unerheblich verletzt – einen Antrag auf Nebenklage gestellt und ebenfalls einen Antrag auf Adhäsionsverfahren (6.000,00 €).

Noch bevor der Nebenklage bzw. des Adhäsionsverfahren zugelassen wurde, wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO vom Amtsgericht eingestellt.

 Frage:
Rechne ich jetzt ganz normal strafrechtlich ab (Nr. 4100 und 4104 VV RVG) und für das Adhäsionsverfahren (?). Eine 2,0 Gebühr aus 6.000,00 €¬ erscheint mir nicht richtig. Ich finde jedoch im RVG-Kommentar keinen Anhaltspunkt.“

Also los. Wer hat Ideen/Lösungsvorschläge?

3 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Was ist nach Einstellung mit dem „Adhäsionsverfahren“?

  1. Markus Ziesche

    Die Gebühr 4143 entsteht bereits, wenn der RA beauftragt ist, im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten geltend zu machen, mit der ersten darauf gerichteten Tätigkeit. Die Gebühr entsteht nicht nur, wenn ein Adhäsionsverfahren anhängig ist. Die Gebühr wird verdient mit dem „Betreiben des Geschäfts“. Die Gebühren entstehen mit der ersten Tätigkeit, die der RA hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche, i.d.R. im Adhäsionsverfahren bzw. zu dessen Vorbereitung erbringt. Im Zweifel wird das die Information duch den Mandanten sein.
    Es kommt nicht darauf an, dass der RA gegenüber dem Gericht tätig wird.
    (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4143, 4144 VV-RVG, Rn 6 – 8)

    Soweit so gut. Die Crux dürfte grundsätzlich aber sein, dass sich das Verfahren gegen den Beschuldigten/Angeschuldigten im Stadium „des erstinstanzlichen Verfahrens“ befinden muss.

    Dies dürfte hier allerdings gegeben sein, schließlich hat das „Amtsgericht“ das Verfahren „eingestellt“. Insofern dürfte zum einen auch die Verfahrensgebühr nach 4106 VV angefallen sein (neben der 4100 und der 4104), zum anderen aber auch die 4143.

    Der Gesetzgeber hat -meiner Meinung nach- solche Kostellationen durchaus berücksichtigt, nämlich dahingehend, dass es eine Anrechnungsvorschrift gibt (Absatz 2), für den Fall, dass ein bürgerlich-rechtlicher Rechtstreit im Anschluss an das Strafverfahren geführt wird. Wenn also jetzt in der Folge der Schädiger vor dem Zivilgericht verklagt wird, muss sich der Anwalt insoweit 1/3 der 2,0er Gebühr, mithin eine 0,67 Gebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr aus 3100 VV anrechnen lassen.

  2. A. Hirsch

    Ja, VV Nr. 4143 ist zweifelsfrei entstanden. Aber mal eine andere Frage: Ist das ein Anwendungsfall von 472a II 1 StPO? Dem Wortlaut nach ja eigentlich nicht unmittelbar. Aber möglicherweise analog? Oder bleibt – mal abgesehen von PKH – bei 153 II immer und ohne Ermessensmöglichkeit des Gerichts der Adhäsionskläger auf seinen Auslagen sitzen? Vielleicht mag der Blogbetreiber bei seiner Montagslösung ja auch dazu etwas sagen…

  3. Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was ist nach Einstellung mit dem “Adhäsionsverfahren”? – Burhoff online Blog

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