Es war klar, dass die Frage irgendwann kommen würde. Denn mit zunehmender Nutzung sog. E-Scooter stellt sich natürlich auch die Frage. Habe ich als Nutzer eines E-Scooters einen Rechtsanspruch auf Beförderung mit einem „E-Scooter“ in Bussen . Das hatte ein Nutzer für sich bejaht und Busse des ÖVP mit einem E-Scooter genutzt. Die Sache ist dann beim VG Gelsenkirchen gelandet, das im VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.01.2015, 7 L 31/15 – einen Rechtsanspruch allerdings nicht. Da hatte der Antragsteller geltend gemacht, ohne die angestrebte Beförderung mit seinem Elektromobil werde er erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Daher müsse ihm ein Anspruch auf Beförderung zustehen. Dieser Argumentation folgte das VG nicht. Zur Begründung hat es sich auf eine aktuelle Untersuchung bezogen, die ergeben habe, dass eine Beförderung von Elektromobilen in Linienbussen erhebliche Gefahren sowohl für die Benutzer der Elektromobile als auch für die übrigen Fahrgäste begründe. Angesichts der sowohl ihm selbst als auch Dritten drohenden Gefahren müsse der Antragsteller die – vom VG ausdrücklich gewürdigte – erhebliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im Ergebnis gleichwohl hinnehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich sei.
Man muss mal sehen, was die Hauptsache bringt. Das Argument mit dem Rollstuhl ist natürlich so eine Sache. Allein ist eine Beförderung mit Rollstuhl in einem Bus kaum zu schaffen.
Zusatz: In der Überschrift die Abkürzung „ÖVP“ in ÖPNV“ geändert.
Mit der Österreichischen Volkspartei dürfte diese Sache nicht so viel zu tun haben. Ich rege also an, die Abkürzung auf ÖPV zu korrigieren, vor allem auch im Titel. (Evt. handelt es sich um den sog. Cupertino-Effekt: http://de.wikipedia.org/wiki/Cupertino-Effekt – durchaus möglich, dass eine Rechtschreibprüfung ÖPNV und ÖVP kennt, nicht aber die seltener benutzte Abkürzung ÖPV.)