Der ein oder andere wird sicherlich denken, dass das nicht unbedingt der richtige Beitrag zum Jahresanfang ist. Aber: Das Lamentieren nutzt nichts, denn ab heute ist es dann amtlich. Nach gerade noch rechtzeitiger Veröffentlichung im BGBl. am 30.12.2014 sind heute nämlich die Änderungen im Recht der strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft getreten. Besser wäre wohl formuliert mit „Verschärfungen“ 🙂 . Sie gehen zurück auf einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung, dem der Bundesrat am 19.12.2014 zugestimmt hat. Danach gibt es zwar noch eine strafbefreiende Selbstanzeige, aber „die Hürden für diesen Weg liegen jedoch künftig um Einiges höher“, wie es so schön in der PM der Bundesregierung zu den Änderungen/Verschärfungen heißt:
Die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelung sind (Quelle PM des Bundesregierung):
- Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 € auf 25.000 €.
- Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich. Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen:
über 25.000 €: 10 Prozent Zuschlag
über 100.000 €: 15 Prozent Zuschlag
über 1 Million €: 20 Prozent ZuschlagFrüher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 €.
- Verlängert worden ist zudem die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
- Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.
- Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von „Auslands-Hinterziehungen“ vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue „Anlaufhemmung“ lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.
Zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung und damit auch zur Neuregelung kritisch: Sebastian Korts, RA, FAStR, FAH&GR, MBA, M.I.Tax, Köln, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der ARGE Steuerrecht.