Ich weiß, ich weiß, Werbung wird nicht so gern gesehen, aber die Geschichte ist jetzt zu schön. Die muss/möchte ich einfach bringen. Ausgangspunkt ist das (gebührenrechtliche) Posting des Kollegen Nebgen unter: Der beigeordnete Vertreter verteidigt . Das hatte der Kollege auch auf Facebook, wo man ja heute die Beiträge hin meldet 🙂 , „eingestellt“ und dazu dann „Burhoff hilf“. Schon das war nett und ich habe dazu dann kommentiert und u.a. auf den RVG-Kommentar hingewiesen. So weit, so gut, den kannte der Kollege, so dass er gut gerüstet ist für den Kampf mit der Staatskasse 🙂 .
Aber was m.E. noch viel schöner war als „Burhoff hilf“ und die Kommentare zum „Gebührenpapst“ – nicht von mir, um Kommentatoren gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen – war der Kommentar eines Kollegen, der ein Erlebnis aus seinen „Jugendjahren“ berichtete und das poste ich jetzt hier (als versteckte/verdeckte) Werbung:
„Ich (junger Anwalt mit 1 Jahr Zulassung) stelle einen Beweisantrag.
Proberichter: „Die Sitzung wird unterbrochen. Das Gericht muss sich beraten!!“
Ich: „Ähm, falls Sie den Burhoff brauchen, den hätte ich in der Tasche!“
Proberichter: „Haben Sie schon nachgeguckt? Was sagt ER denn?“
Ich: „Ich habe das so im Burhoff abgeschrieben!“
Proberichter: „Zeigen Sie mal, wenn das da so steht, dann stellen wir die Sache ein, ne?“
Mandant fragt hinterher wer denn dieser „Burhoff“ sei!“
Einfach nur schön 🙂 :-). Nun weiß ich nicht,. welche Auflage der Kollege damals bei sich hatte. Heute müsste/sollte es die 4. Auflage sein. Zu Leseproben und zum Bestellformular 🙂 geht es hier.
Auf diese Art mach sogar Werbung Spass 🙂
Das erinnert mich gleich an ein anderes Posting von Nebgen von der offensichtlich unwissenden Richterin in Bezug auf die Zeitschrift „Der Strafverteidiger“:
„Was soll das denn für eine Zeitschrift sein? Das klingt ja nicht besonders seriös!“
http://nebgen.blogspot.de/2012/03/unserioses-blatt.html
Glückwunsch, da haben Sie sich ja wirklich einen Namen gemacht!
In Coburg habe ich wegen der Ermittlung der „konkreten Betriebsgefahren“ bei einem Unfall auch auf die Haftungsfeststellungsseiten verwiesen und entsprechendes auch mit weiteren höchstrichtelrichen Entscheidungen ausführlichst erläutert:
http://www.burhoff.de/leb/start/index.htm
Und da steht doch alles so wunderschön, dass es auch Richter verstehen sollten oder könnten.
Das die Haftung am Unfall nach „konkreten Betriebsgefahren“ zivilrechtlich festgestellt werden müsste habe ich nach 3 Entscheidungen Gebetsmühlenartig stetig wiederholt.
Der zivilrechtliche Haftung wurde bis dahin nach den Strafhöhen der Staatsanwaltschaft festgestellt.
In der vierten Entscheidung tauchten nun erstmal die Worte „konkrete Betriebsgefahren“ auf und das die Haftung daran festzustellen sei.
Die Haftung wurde jedoch wieder aufgrund von Strafhöhen festgestellt und nun auch an der Gefährlichkeit von Hindernissen, die der Erstverunfallte hinter der Unfallstelle für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, die aber bei der auffahrenden Zweitunfallfahrerin gar nicht unfallursächlich waren und auch nicht am Zweitunfall beteiligt waren.
Es musste dann auch weiterhin gebetsmühlenartig vorgetragen werden in 3 weiteren PKH-Entscheidungen mit dem Verweis auf die Internetseiten von Herrn Burhoff.
LG-Coburg (Az.: 33T58/13, 11 C 999/10 AG Coburg):
„…Sie erschöpft sich in der gebetsmühlenartigen Wiederholung der bereits bekannten Tatsachen und Argumente des Antragstellers, die zum Teil neben der Sache liegen und keinerlei streitentscheidende Bedeutung haben und bislang nicht zum Erfolg führten.
…Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bisher ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Coburg und des Landgerichts Coburg verwiesen.“
Die auf den von Herrn Burhoff beschriebenen rechtlichen Sachverhalte auf seinen Internetseiten liegen also neben der Sache und mit diesen kann man keinen Erfolg bei Gericht haben, wenn diese in Entscheidungen zuvor auch noch nicht zum Erfolg führten.
Auch was die zitierte höchstrichterliche Rechtssprechung anbelangt taugt diese nichts um Rechte geltend zu machen, denn die immer wieder kehrenden Rechtsansichten des Klägers sind dem Gericht bekannt.
„Wer dieser Burhoff ist?“, hat da noch keiner gefragt und es will anscheinend auch keiner wissen.
Das gleiche gilt aber auch dafür: „Wer dieses BGH, BVerfG oder EGMR usw. ist?“.