Schon ein paar Mal ist die nachfolgende Frage gestellt worden, so gerade erst noch Ende Dezember 2014. Es scheint sich also um eine Problematik zu handeln, die häufiger auftritt und/oder Probleme bereitet. Hier die (letzte) Frage:
„Ich habe einen Jugendlichen vor dem Jugendschöffengericht verteidigt. Er wurde zu einer Haftstrafe in Höhe von 1 Jahr und 6 Monate verurteilt. Die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt. Da die Arbeitsauflage aus dem Urteil nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung bereits jetzt endgültig zu versagen. Ich wurde nun als Pflichtverteidiger bestellt und zum Termin geladen.
Mir stehen doch nun folgende Gebühren zu:
1. Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung Nr. 4204
2. Terminsgebühr für sonstige Verfahren 4206
3. Auslagen
Eine Grundgebühr fällt nicht mehr an. „
Mal sehen, ob der fragende Kollege Recht hat. Auflösung gibt es dann am Montag.
Würde mich sehr wundern, wenn das Strafvollstreckung wäre. Ist doch eigentlich alles noch Hauptverfahren, nur dass eben die Entscheidung über die Strafaussetzung einem späteren Beschluss vorbehalten bleibt. Ich fürchte, da gibt es – zusätzlich zu den schon vor dem Urteil entstandenen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 – nur noch die 4102 Nr. 1 oben drauf. Und ggf. erhöht sich die Verfahrensgebühr 4106, wenn als Wahlverteidigergebühr geltend gemacht.
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