Archiv für den Monat: Dezember 2014

Adventskalender Tür 21: Sonntagswitz: Heute dann nochmals Adventswitze

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Bevor die Adventszeit 2014 „rum ist“, schnell noch mal Advents-/Weihnachtswitze zum 4. Adventssonntag – ich hoffe, dass ich die noch nicht hatte:

„Ich bin sehr besorgt um meine Frau. Sie ist nämlich bei diesem schlimmen Schneetreiben zum Weihnachtsmarkt gegangen.“
„Na, sie wird sich schon in irgendeinem Geschäft unterstellen können, oder?“
„Eben, darum bin ich ja besorgt!“


Drei Blondinen treffen sich nach Weihnachten.
„Mein Freund hat mir ein Buch geschenkt.“, sagt die eine. „Dabei kann ich doch gar nicht lesen!“

„Das ist doch gar nichts! Mein Freund hat mir einen Terminplaner gekauft, dabei kann ich gar nicht schreiben!“
„Bei mir ist es noch viel schlimmer! Mein Freund hat mir einen Deo Roller gekauft, dabei habe ich doch gar keinen Führerschein!“


Zwei Blondinen sind im Wald und suchen nach dem passenden Weihnachtsbaum.
Nach etwa zwei Stunden sagt die eine: „Komm, nehmen wir doch einfach eine Tanne ohne Weihnachtskugeln.“


und dann war da noch,

die eine Gans, die die andere fragt: „Glaubst du an ein Leben nach Weihnachten?“


 

Wochenspiegel für die 51. KW., das war Reus, Reus, Reus – sogar im 1. Staatsexamen, Edathy und die „Hoeneß-Wiederaufnahme“

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

So, das ist dann der letzte Wochenspiegel für das Jahr 2014. Wir haben zwar noch eine Woche bis zum Jahreswechsel, aber die ist traditionsgemäß wegen der Weihnachtstage sehr ruhig, so dass sich ein Wochenspiegel kaum lohnt. Daher gibt es am nächsten Sonntag dann den Jahresspiegel 2014. Aber man weiß ja nie. Vielleicht ja dann doch auch einen Wochenspiegel, wenn interessante Dinge passieren, so wie in der ablaufenden Woche das „Reusgate“. Da plätschert eine Woche verhältnismäßig ruhig vor sich hin, und dann der Knaller, der natürlich auch die Blogs bewegt hat, auch uns mit Marco Reus: Warum keine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis? Wir berichten daher dann über:

  1. das „Reusgate“ mit u.a. Der teuerste Strafzettel aller Zeiten? Marco Reus muss 540.000 Euro zahlen. und der „Verkehrrechtsexperte spricht….“ oder: „Reus
  2. und wer hätte gedacht, dass Marco Reus es mal in eine erste juristische Staatsprüfung schafft? 🙂
  3. Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen – 1. Prozesstag,
  4. LG Verden bietet Edathy Einstellung gegen Geldauflage an, allerdings: Hat das LG wirklich?
  5. das BVerfG und die Erbschaftssteuer, u.a. mit: Minderheitenvotum BVerfG zur Erbschaftssteuer hat es in sich,
  6. Reform der Selbstanzeige tritt jetzt definitiv am 1. Januar 2015 in Kraft,
  7. BGH: Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ – Mails von geklautem Politiker-Laptop dürfen veröffentlicht werden,
  8. Wenn ein Fahrzeugführer nach links in ein Tankstellengelände abbiegt.
  9. Unter dem Ministerinnen-Hut darf ein politischer Kopf stecken
  10. und dann war da noch: Knaller!: Muss Hoeneß-Verfahren wieder aufgerollt werden?

 

Adventskalender Tür 20: Nichts fürs Schrottwichteln, sondern ernstgemeint…..

© by-studio - Fotolia.com

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Hinter der 18. Tür des Adventskalender hatte ich am Donnerstag alles das versteckt, was man nicht kaufen sollte (Adventskalender Tür 18: “Paragrafenkrawatten” und/oder “Paragrafenunterhemden”?). So schlimm kann es aber übrigens nicht gewesen sein, da mir die derzeit ein wenig gehandicapte Kollegin Braun von Strafrecht in Hamburg und anderswo unter dem Betreff: „Na, danke!!! :-“ geschrieben hat:

„Lieber Herr Kollege Burhoff,
Sie waren es! In den Beitrag von LTO habe ich nur wegen IHRES Artikels geschaut – und nun das Stickbild bestellt. 😉
Da habe ich mit dem gebrochenen Fuss wenigstens was zu tun zwischen den Jahren.

Also bitte, geht doch bzw. ist ja gar nicht so schlimm.

Und für alle die, die noch nicht wissen, was sie denn nun schenken sollen: Hier ist das Gegenstück – auch von LTO – , die nach den Juristen-Geschenke fürs Schrottwichteln auch „zehn ernstgemeinte, demokratisch abgestimmte Ideen, die die volle und vorbehaltlose Rückendeckung der Redaktion manchmal in Teilen genießen“ vorgestellt haben. Vielleicht ist ja noch eine Idee dabei….Ein wenig Zeit ist ja noch…..

Ich fand die taillierte Anwaltsrobe schick – nun ja, nicht für jeden, aber…. oder auch die „§§-Pasta„.

 

Und nochmals „Seniorentag“: „Nicht spurtreu“, Schlagenlinien oder über die Straße irren?

© naoe27 - Fotolia.com

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Nach dem OVG Saarland, Beschl. v. 01.10.2014 – 1 A 289/14  und dazu: Senoirentag: Ich würde gerne eine Fahrprobe abliefern…. hier dann die zweite Entscheidung zu der Problematik, nämlich den VG Stade, Beschl. v. 20.10.2014 – 1 B 1544/14. In dem Verfahren ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis, nachdem der Antragsteller mehrfach im Straßenverkehr, vor allem durch „nicht spurtreues Fahren“ auffällig geworden war. Der Antragsteller hat eine Fahrprobe abgelegt, die zu folgendem Ergebnis geführt hat:

Am 16. Juni 2014 legte der Antragsteller eine Fahrprobe ab. Hierüber erstellte der Prüfer vom TÜV Nord ein Eignungsgutachten. Die Fahrprobe habe eine Stunde und dreißig Minuten gedauert. Der Antragsteller habe sich hierauf nach eigenen Angaben mit 30 Fahrstunden bei einem Fahrlehrer vorbereitet. Unter dem Punkt „Beachtung der Verkehrsregeln“ stellt das Gutachten fest: „Nicht ausreichend. Zweimaliges Übersehen von Einmündungen mit der Vorfahrtsregel ,rechts vor links‘“. Unter dem Punkt „Beachtung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ heißt es im Gutachten: „Nicht ausreichend. Herr N. fährt nicht spurtreu. Beim Geradeausfahren zeitweise sehr weit rechts an der Fahrbahnbegrenzung, dann wieder sehr weit links bis zur Mittellinie. Beim Fahrstreifenwechsel nach links wird über vorgelagerte Sperrflächen gefahren. Außerorts wurde das Verkehrszeichen 274 (zul. Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h nicht beachtet. Eingriff bei v=95 km/h.“ Unter dem Punkt „Reaktionen in kritischen Situationen“ heißt es im Gutachten: „Vorfahrtsverletzung. Bei 2x Linksabbiegen werden vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge nicht beachtet“. Zusammenfassend stellt das Gutachten fest: „Aufgrund der von Herrn N. gezeigten Leistungen kann der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Fz der Gruppe I) zu genehmigen nicht befürwortet werden. Innerhalb einer Fahrerlaubnisprüfung wäre die Prüfung mehrere Male mit einem negativen Ergebnis beendet bzw. abgebrochen worden.“

Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Antragsteller dann die Fahrerlaubnis entzogen. Es ging nun um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Dafür hat das VG keinen Anlass gesehen. Dabei stellt es maßgeblich auf die vom Antragsteller abgelegten Fahrproben ab:

„Die mangelnde Eignung des Antragstellers ergibt sich – neben den für sich sprechenden Vorfällen im Straßenverkehr – unzweifelhaft aus den Fahrfehlern, die der Antragsteller während beider Fahrproben begangen hat. Bereits einzelne der von den Prüfern dokumentierten Fahrfehler lassen darauf schließen, dass der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage war, altersbedingte Defizite durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen auszugleichen.

Besonders gravierend erscheint, dass der Antragsteller in der ersten Fahrprobe nicht in der Lage war, das nicht spurtreue Fahren abzustellen, obwohl er sich in der Prüfungssituation befand und ihm bekannt war, dass dies der – bislang – hauptsächliche Kritikpunkt an seiner Fahrweise war. Selbst wenn es ihm in einer zweiten Fahrprobe gelang, „grundsätzlich“ spurtreu zu fahren, so überfuhr er doch in dieser Probe wiederholt in Linkskurven die Fahrbahnmitte. Dass auch andere Verkehrsteilnehmer teilweise Linkskurven „schneiden“, worauf der Antragsteller hinweist, ändert nichts an dem erheblichen Gefährdungspotential dieses klar verkehrswidrigen Fahrmanövers. Anzumerken ist auch, dass eine Verkehrsgefahr nicht erst dann entsteht, wenn das Fahrzeug die Fahrspur insgesamt verlässt, wie der Antragsteller offenbar meint. Gerät ein Fahrzeug auch nur mit einer Reifenbreite in die Fahrspur des Gegenverkehrs, kann dies tödliche Verkehrsunfälle verursachen. Dieses Manöver ist auch dann nicht zulässig, wenn der Fahrer sich vergewissert, dass kein Verkehr auf der Gegenspur herrscht, wie der Antragsteller es getan haben will. Außerhalb der Fahrproben hat der Antragsteller sich im Übrigen nicht stets vergewissert, dass kein Gegenverkehr nahte, bevor er über seine Spur hinausfuhr. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Schilderungen des POK P.

Die übrigen gezeigten Fahrfehler in den Proben begründen ebenfalls Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Dies gilt insbesondere für das Linksabbiegen unter Missachtung der Vorfahrt, welches der Antragsteller offenbar nicht bestreitet.“

Nun, „nicht spurtreues Fahren“ ist eine in meinen Augen recht gelinde Umschreibung des Fahrverhaltens…. Die Fahrweise erinnert eher an ein über die Straße Irren.

Seniorentag: Ich würde gerne eine Fahrprobe abliefern….

© Ljupco Smokovski - Fotolia.com

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Machen wir heute mal einen Senorientag. Seniorentag? Ja, zwei Entscheidungen, die sich mit Senioren im Straßenverkehr bzw. der Erteilung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis befassen. Zunächst der OVG Saarland, Beschl. v. 01.10.2014 – 1 A 289/14. Nach dem Sachverhalt war dem 1947 geborenen Kläger seine 1965 erworbene Fahrerlaubnis durch Verfügung der Verwaltungsbehörde 1987 entzogen worden, weil er infolge eines Unfallgeschehens im Juni 1984 schwere Hirnverletzungen erlitten hatte und eine fachärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis führte, dass eine Fahrtauglichkeit nicht gegeben war. In den Folgejahren beantragte der Kläger mehrfach die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Verfahren endeten teils durch Rücknahme bzw. nicht Nichtweiterverfolgung des Antrags, teils durch ablehnende Bescheide. Der Kläger hat dann erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt, wobei er den Antrag auf das Führen eines PKWs auf bestimmte Gebiete und die in der schnee- und eisfreien Zeit beschränkte. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil die vom Kläger angebotene Fahrprobe kein geeignetes Mittel sei, die angesichts der medizinischen Vorgeschichte des Klägers gegebenen Zweifel an seiner Kraftfahreignung abzuklären. Es sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Der Kläger hatte mit seinen Rechtsmitteln keinen Erfolg:

Das OVG hat einen Wiedererteilungsanspruch nach § 20 Abs. 1 FeV i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG abgelehnt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV könne die Behörde bei Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken an der körperlichen oder geistigen Fahreignung begründen, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Dazu sei in der FeV (vgl. Anlage 4) allgemein vorgegeben, dass Grundlage der im Rahmen des § 11 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliege, in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV) und in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) sei. Gemessen an diesen Vorgaben setze ein Erfolg des verfahrensgegenständlichen Wiedererteilungsbegehrens voraus, dass ein fachärztliches Gutachten dem Kläger seine körperliche und geistige Fahreignung bescheinige. Es stehe nicht im Ermessen des Beklagten, dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, seine Fahreignung durch erfolgreiches Ablegen einer Fahrprobe nachzuweisen.

Eine Fahrprobe ist nach dieser Rechtsprechung also, wenn es um die Wiederteilung einer Fahrerlaubnis, geht immer nur „ergänzend“ in Betracht zu ziehen, wenn bereits ärztliche Gutachten im Sinn des § 11 Abs. 2 FeV vorliegen. Die Verwendung des Wortes „kann“ in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV führt nicht zu der Schlussfolgerung, die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens sei eine unter mehreren gleichwertig nebeneinander bestehenden Möglichkeiten, Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung auszuräumen, und die Vorschrift eröffne der Fahrerlaubnisbehörde diesbezüglich ein Auswahlermessen.

Mit: Ich würde gern eine Fahrprobe abliefern, kommt man also zunächst mal nicht weiter.

Und: Ok, ob man als 1947 Geborener schon Senior ist, kann man diskutieren. Ich brauche da jetzt keine Kommentare…