Archiv für den Monat: Dezember 2014

Mobiltelefon: Uhrablesen kostet 60 €….

© cirquedesprit - Fotolia.com

© cirquedesprit – Fotolia.com

Nach dem Weglegen des Mobiltelefons (vgl. dazu den dem OLG Köln, Beschl. v. 07.11. 2014- 1 RBs 284/14 und Mobiltelefon: Verteidigungsansatz – Nur Weglegen ist kein Benutzen) nun das OLG Zweibrücken mit dem – schon etwas älteren – OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14. Auch er hat eine Konstellation zum Inhalt, die schon mal entschieden worden ist, nämlich das Ablesen der Uhr auf/im Mobiltelefon. Das OLG macht es kurz:

„Aufgrund der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung gemäß § 23 Absatz 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat (OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, 83 Ss OWi 19/05; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007, 3 Ss OWi 452/2007). Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, IV Ss OWi 134/06).

Wird jedoch wie im vorliegenden Fall das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005, 2 Ss OWi 177/05; Herrmann, NStZ 2011, 65f. mit umfangreichen Nachweisen).“

Der angeführte OLG Hamm, Beschluss kommt aus „meinem“ alten Senat. Ob ich das allerdings heute noch mal so machen würde, bezweifle ich zumindest. Denn, ob das Schauen auf die Uhr noch „Benutzung“ des Mobiltelefons ist, kann man schon bezweifeln. Mit Kommunikation hat das in der Regel nichts mehr zu tun.

Mobiltelefon: Verteidigungsansatz – Nur Weglegen ist kein Benutzen

© Steve Young - Fotolia.com

© Steve Young – Fotolia.com

Machen wir heute am letzten Arbeitstag vor Weihnachten noch einen Handy-Tag. Passt sicherlich gut zu den vielen Smartphones usw., die morgen als Geschenk unter dem Weihnachtsbaum liegen. Starten will ich dazu mit dem OLG Köln, Beschl. v. 07.11. 2014- 1 RBs 284/14 -, der ja schon als PM an verschiedenen Stellen gelaufen ist. Hier dann der Volltext. Die Entscheidung betrifft das bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedene Probleme der Ortsveränderung/des Umlegens des Mobiltelefons im Pkw, was von den Obergerichten nicht als Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO angesehen wird. Hier war es aber ein etwas anderes Umlegen, nämlich nach den Feststellungen:

„Die Betroffene befuhr am 22.8.2013 um 11:30 Uhr als Führerin eines PKW T, amtliches Kennzeichen XX-XX000, die Lstraße in L2 in Fahrtrichtung L3tstraße. Auf dem Beifahrersitz saß ihr 10 Jahre alter Sohn, der Zeuge L4. Die Betroffenen hatte ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche. Als das Handy klingelte, versuchte der Zeuge L4, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Betroffene. Diese suchte – während sie die Fahrt als Führerin des Fahrzeugs fortsetzte – in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es – während sie an der Kreuzung L3straße nach rechts in Richtung I abbog – an ihren Sohn. Entsprechend der Einlassung der Betroffenen unterstellt das Gericht, dass die Betroffene vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display schaute. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. (…)“

Das OLG sagt: (noch) Ortsveränderung und keine Benutzung:

„Hiervon ausgehend ließe sich im Streitfall zwar argumentieren, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken ist und hierin ein Bezug zur Funktionalität des Mobiltelefons liegt. Indessen bereitet die Betroffene durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang in ihrer Eigenschaft als Fahrerin vor. Ihre Handlung hat daher hier gerade keinen Bezug zu einer von ihr in Anspruch genommenen Funktionalitäten des Mobiltelefons, sie macht sich keine der von dem Gerät angebotenen Funktionen „zu Nutze“ und bereitet dies – im Unterschied zu der der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm vom 20.04.2007 (VRS 113, 317 = NZV 2007, 483; vgl. a. Senat NZV 2009, 304) zugrundeliegenden Sachgestaltung – auch nicht vor. Von den Fällen des „Wegdrückens“ eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheidet sich der hier vorliegende dadurch, dass der Betroffene dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons nutzt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der hier zu entscheidende Fall daher in allen wesentliche Punkten demjenigen vergleichbar, in welchem der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlegt. Der Fall ist letztlich nicht anders zu beurteilen als derjenige der Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug.“

M.E. zutreffend, aber das Ganze ist für die Betroffenen kaum noch nachvollziehbar. Weglegen des klingelnden Handys, ohne auf das Display Schauen, kein § 23 Abs. 1a StVO, Weglegen und Schauen wäre dann § 23 Abs. 1a StVO. Ein kleiner, aber feiner Unterschied. Wie gesagt, kaum noch nachvollziehbar. Ebenso wenig wie das obiter dictum des AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.02.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14 – (vgl. dazu: Amtsgerichtliches “obiter dictum”, oder: Warum?). Blinkender Akku, Weglegen, ohne auf das Mobiltelefon zu schauen, kein § 23 Abs. 1a StVO, schaue ich hingegen drauf, soll es ein § 23 Abs. 1a StVO sein.

Jedenfalls: Ein Verteidigungsansatz ist da…..

 

Adventskalender Tür 22: Heute – weil er so schön ist – noch einmal: Der „Strafrechtssong“

© K.-U. Häßler - Fotolia.com

© K.-U. Häßler – Fotolia.com

Mir ist aufgefallen, ich hatte ja noch gar kein Video hinter den Türchen. Das will ich dann heute aber nachholen. Und womit kann man das besser als mit dem „Strafrechtssong“. Ist bei mir schon mal gelaufen – am 26.12.2013 – aber ist so schön, dass man ihn sicher auch zweimal bringen und auch hören kann. Und hier ist er dann (wieder):

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Rechtsgespräche während der HV bezahlt?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Nun, das war dann das letzte RVG-Rätsel in 2014: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Rechtsgespräche während der HV bezahlt?. Und die Antwort ist – wie der einzige Kommentator schon vermutet hat – in der Tat kurz: Ja. Alles andere wäre m.E. nicht richtig. Man muss also die für die Verständigungsgespräche aufgewendete Zeit bei der Bemessung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit mitrechnen. Von dem von mir vertretenen Standpunkt aus so oder so. Aber so machen es sogar Vertreter der Auffassung, die z.B. Mittagspausen nicht mit einrechnen. Wie hier der OLG München, Beschl. v. 03.11.2013 – 4c Ws 18/14.

Aber Achtung: Der Beschluss ist m.E. im Übrigen falsch – aber teilweise hat „blindes Huhn ein Korn gefunden“. Der Beschluss zeigt im Übrigen auch noch einmal sehr schön die Inkonsequenz bei den Vertretern der Auffassung, die allenfalls kleine Pausen bei der Bercehnung einbeziehen will. Warum kleine Pausen und große Pausen nicht? Für den Unterschied gibt es keine nachvollziehbare Erklärung

 

Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf….-jetzt auch in Berlin?

© Shawn Hempel - Fotolia.com

© Shawn Hempel – Fotolia.com

So, die letzten Vorweihnachtstage sind angebrochen. In vielen Büros „ist schon Schicht“. Das habe ich an den Rückläufern bei meinem letzten RVG-Newsletter gemerkt. Aber ein wenig wird dann doch noch gearbeitet. Und ich habe dazu heute den KG, Beschl. v. 14.10.2014 – 3 Ws (B) 375/14 – 162 Ss 93/14 -betreffend die Fahrlässigkeit bei § 24a StVG. Ein Bereich, in dem es in letzter Zeit hoch streitig hergegangen ist, nämlich in der Frage: Wie/Wann handelt der Betroffene fahrlässig, wenn er nach länger zurück liegendem Drogenkonsum die Fahrt antritt. Und in dem Streit hat nun das KG in seinem „ellenlang“ begründeten Beschluss die Seiten gewechselt.

d) Demgegenüber sind zuletzt obergerichtliche Entscheidungen ergangen, welche in Übereinstimmung mit Peter König (in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; DAR 2007, 626; 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]; NStZ 2009, 425; vgl. auch Janker in Burmann/Hess/Jahnke/Janker, 22. Aufl., § 24a StVG Rn. 7; NK-GVR/Krumm, § 24a StVG Rn. 26, 28; Tolksdorf, DAR 2010, 686) die faktische Beschränkung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auf die drei Fallgruppen ‚Zeitnaher Konsum’, ‚Hoher THC-Wert’ und ‚Erkennbarkeit aufgrund besonderer Umstände’ als zu eng ansehen (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 47; OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; mit Einschränkung auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218). In diesen Judikaten sind die sich aus der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs und dem Erfordernis effektiven Rechtsgüterschutzes ergebenden besonders hohen Sorgfaltsanforderungen betont worden, die jedem Rauschmittelkonsumenten eine Pflicht auferlegen, sich gewissenhaft und gründlich über die Wirkdauer von Drogen zu informieren und bei verbleibenden Unklarheiten die Fahrt zu unterlassen. e) Dem folgt der Senat. An seiner Rechtsprechung, einem Betroffenen, dessen Cannabiskonsum „längere Zeit“ (DAR 2010, 274: 14 bis 18 Stunden) zurückliegt, könne ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, hält er nicht fest. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (Anschluss an OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257). Kann der Konsument die Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen.“

Ich habe mit solchen Entscheidungen immer meine Probleme, weil mir nicht so ganz richtig klar ist, warum eigentlich das, was man früher anders gesehen hat, nun auf einmal nicht mehr richtig ist/sein soll. Und da helfen mir auch 16 Seiten Begründung nicht so richtig weiter. Zwar eine Fundgrube der Rechtsprechung der OLG zu dieser Problematik, aber so richtig überzeugt es micht nicht. Nun denn: Man muss damit leben ….. jetzt also auch in Berlin