Nun, mein freitägliches Rätesel: Ich habe da mal eine Frage: Gespräch bei der Bußgeldbehörde – gibt es dafür eine Terminsgebühr? hat zu einem Kommentar/zu einer Antwort geführt. Und der Kollege hat den richtigen Ansatz gefunden/aufgezeigt. Er liegt in der Tat in der Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG. Da ist (nur) eine Terminsgebühr für „die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde“ vorgesehen, nicht aber für „einfache Erledigungsgespräche“ mit der Verwaltungsbehörde. Für die Termine gibt es also keine eigene Gebühr. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten müssen über § 14 RVG abgerechnet werden.
Wenn es bei dem bzw. im Anschluss an den Termin zur Einstellung des Verfahrens kommt, fällt dafür die Nr. 5115 VV RVG an.