Dann poste ich heute mal hinter der LG Kleve-Entscheidung einen zweiten Haftbeschluss, nämlich den KG, Beschl. v. 21.08.2014 – 1 Ws 61/14 – nicht ganz so dramatisch wie das LG Kleve, aber auch mit einer die Praxis immer wieder beschäftigenden Frage, nämlich der Annahme von Fluchtgefahr, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz im und Verbindungen ins Ausland hat. Dazu das KG, das zunächst auf ein zu erwartende hohe Freiheitsstrafe verweist:
„….Dieser Fluchtanreiz für den Beschuldigten wird noch durch den Umstand gesteigert, dass gegen ihn ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen gleichartiger Vorwürfe anhängig ist (X Js X). Zudem wird er sich voraussichtlich zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Immobilienkäufer ausgesetzt sehen.
Gewichtige Tatsachen, die einer Flucht entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte hat in Deutschland im Wesentlichen keine persönlichen Bindungen mehr. Lediglich zu seiner Mutter, die in Berlin lebt, hat er offenbar ein engeres Verhältnis. Bei dieser wohnte er allerdings nicht, wenn er sich in Berlin aufhielt. Seine Lebensgefährtin befindet sich im Ausland (Großbritannien). Dass er bisher seinen Wohnsitz (wie seine Freundin) im Ausland hat, begründet zwar für sich allein keine Fluchtgefahr, kann aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss dies jedenfalls als einen Anhaltspunkt für die Fluchtgefahr gewertet hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 112 StPO Rdn. 17a, 20a m.w.N.).
Dass der Beschuldigte infolge seines Rückenleidens gesundheitlich beeinträchtigt und auf Medikamente angewiesen ist, lässt die Fluchtgefahr nicht entfallen, da er auch im Ausland oder im Falle eines Untertauchens in Deutschland sich mit den benötigten Medikamenten versorgen könnte. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass bei Anlegung der insoweit maßgeblichen Grundsätze (vgl. nur OLG Nürnberg StV 2006, 314; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 554; KG NStZ 1990, 142, jeweils m.w.N.) die Erkrankung den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht unzulässig macht. Denn nur wenn die nahe liegende, konkrete Gefahr besteht, der Untersuchungsgefangene werde durch den Vollzug der Untersuchungshaft schwerwiegenden, irreparablen Schaden an seiner Gesundheit nehmen oder sogar sein Leben einbüßen, dürfte der Haftbefehl nicht weiter vollstreckt werden (vgl. BVerfGE 51, 324, 345 ff; Graf in KK-StPO 7. Aufl., § 112 Rdn. 54 m.w.N.). Das Rückenleiden des Angeklagten kann indes auch im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges angemessen behandelt werden.“