Mit einer – auch in meinen Augen (der Kollege, der mit die Entscheidung geschickt hat, sieht es mir hoffentlich nach – recht eindeutigen Fahrverbotsfrage befasst sich der OLG Schleswig, Beschl. v. 30.09.2014 – 1 Ss OWi 171/14 (177/14). Es geht nämlich um die Frage des Zusammenspiels einer großen Zahl (acht) auch einschlägiger früherer Verkehrsverstöße und längerem Zeitablauf auf die Verhängung eines Fahrverbots. Der eine Umstand spricht ja ggf. für ein Fahrverbot, der andere dagegen. Das OLG hat sich für „dagegen“ entschieden:
„Der Zeitablauf allein von weniger als zwei Jahren rechtfertigt noch nicht das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt. Das Amtsgericht hat richtig gesehen, dass bei Vorliegen besonderer Um stände von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen werden kann und hat sich dabei ausführlich mit der Frage befasst, ob Umstände vorliegen, die gegen eine grobe Pflichtverletzung sprechen oder für eine Existenzgefährdung oder anderweitige besondere Härten sprechen könnten, und diese verneint. Es hat dabei entscheidend darauf abgestellt, dass durch das Schweigen des Angeklagten insgesamt keine Gesichtspunkte dafür bekannt geworden seien, dass hier von dem Regelfahrverbot abzusehen sei. Ohne dies ausdrücklich auszusprechen, umfasst die Argumentation des Amtsgerichts damit aber alle Umstände, die allein anhand der Angaben des Betroffenen aufgedeckt werden können. Dafür, dass der Betroffene durch die relativ lange Verfahrensdauer so beeindruckt worden sei, dass der Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf andere Weise als durch ein Fahrverbot erreicht werden könne, kann ohne entsprechende Angaben des Betroffenen nicht festgestellt werden. Für diese Annahme spricht auch nach den Urteilsgründen nichts. Vielmehr drängt sich wegen der großen Zahl (acht) auch einschlägiger früherer Verkehrsverstöße die Verhängung eines Fahrverbots geradezu auf, um den Betroffenen endlich zur Besinnung zu bringen.“