M.E. wird den Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren viel zu wenig – analog – § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt. Meist wird das unter Hinweis darauf, dass § 140 Abs. 2 StPo eben nur analog anwendbar ist und deshalb eng ausgelegt werden müsse, abgelehnt. Deshalb haben Entscheidungen, mit denen ein Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren bestellt worden ist, Bedeutung und sei es nur, um „Argumentationsmasse“ zu haben. Daher hier dann der Hinweis auf den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 23.10.2014 – 16 Qs 35/14, mit folgender Begründung:
Mit Antrag vom 1.8.2014 hatte der Verurteilte beantragt, ihm Rechtsanwalt Loyens als Pflichtverteidiger im Beschwerdeverfahren BwR 403 Ds 304 Js 6812/ 10 gegen den Bewährungswiderruf durch das Amtsgericht Nürnberg vom 25.07.2014 beizuordnen.
„Das Amtsgericht Nürnberg wies durch Richter am Amtsgericht pp. mit Beschluss vom 4.8.2014 den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurück, da kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege.
Mit Beschluss vom 14.8.2014 hob das Landgericht Nürnberg-Fürth auf die Beschwerde des Verurteilten den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.7.2014, mit dem der Bewährungswiderruf erfolgt war, auf, und verlängerte die Bewährungszeit um sechs Monate.
Der Verurteilte wendet sich nunmehr mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt Loyens als Pflichtverteidiger, sowie mit einer sofortigen Beschwerde vom 29. September 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.9.2014, mit dem sein Antrag vom 19.8.2014 auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht‘- wegen Befangenheit für das Abhilfeverfahren zurückgewiesen wurde.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind gegeben, wobei auf die Schwierigkeit der Sach – und Rechtslage nicht des Erkenntnisverfahrens, sondern des Vollstreckungsverfahrens abzustellen ist. Für die Frage, ob eine schwierige Sach- und Rechtslage gegeben ist, ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Pflichtverteidigerbestellung abzustellen. Zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss am 1.8.2014 war die Sach- und Rechtslage schwierig. Dies zeigt sich schon daran, dass letztlich der Widerrufsgrund in zwei Instanzen unterschiedlich bewertet wurde. Auch die vom Verteidiger im Einzelnen dargelegten Umstände in der Persönlichkeit des Verurteilten rechtfertigten die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Beschwerdeverfahren.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.9.2014, mit dem der Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgerichtes wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, ist damit erledigt. (vgl. auch Meyer-Goßner/ Schmitt StPO 57 . Aufl. 2014 § 28 Rn. 9).“
Ach so: Wer sich fragt, welche Bewandtnis es mit der Ablehnung hatte. Es handelt sich um das Verfahren, über das ich vor einigen Tagen in dem Posting: Wie werde ich einen “missliebigen Richter los”? berichtet hatte. Da hat der Verteidiger übrigens noch einmal Stellung genommen und die Hintergründe erläutert