Vorab: Die Überschrift hieß erst: „Indizien gegen einen „getürkten“ Unfall“. Dann ist mir aber noch rechtzeitig eingefallen, dass ich ja gerade erst zu dem Posting: Immer wieder: Getürkter Unfall – hier eine Checkliste – die Diskussion hatte, dass „getürkt“ politisch nicht mehr korrekt ist . Die Diskussion brauche ich nicht schon wieder; mir hat in dieser Woche die um einen meiner Sonntagswitz – einen „Negerwitz“ – gereicht. Also habe ich aus dem „getürkten“ besser den „fingierten“ Unfall gemacht. Obwohl: „Getürkt“ ist knackiger, aber was soll es.
Zur Sache: Bislang hatte ich ja immer nur Urteile/Entscheidungen gefunden, in denen Indizien für einen fingierten Unfall enthalten waren. Nun bin ich auf das OLG Naumburg, Urt. v. 03.04.2014 – 4 U 59/13 gestoßen, das einige Indizien für, aber eben auch einige auflistet, die gegen eine Unfallmanipulation sprechen. Und das sind:
- Unfallgeschehen am späten Vormittag auf einem belebten Parkplatz vor einem Einkaufzentrum
- die beteiligten Fahrzeuge sind nach dem Unfall vor Eintreffen der Polizei nicht bewegt worde
- der Geschädigte sein Fahrzeug vor einer Veräußerung dem Sachverständigen des gegnerisches Haftpflichtversicherers zur Begutachtung zur Verfügung gestellt hat.