Milde gestimmt war das AG Lüdinghausen gegenüber einem Busfahrer, der nach dem Dienst/Ende einer Reise allein und/oder mit Kollegen Alkohol zu sich genommen und sich dann mit seinem Privatwagen auf den Heimweg gemacht hatte. Er wurde von der Polizei kontrolliert. Ein Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l.
Das AG verurteilt den Busfahrer im AG Lüdinghausen, Urt. v. 13.10.2014 – 19 OWi-89 Js 1350/14-125/14 – wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG, setzt zwar ein Fahrverbot fest, nimmt aber die Fahrerlaubnis-Klassen D1, D, D 1 E und DE von dem Fahrverbot aus und erhöht dafür die Regelgeldbuße, aber (nur) um 100 €. Begründung:
„Der Betroffene war so wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr gemäß § 24 a Abs.1 StVG zu verurteilen. Im Bußgeldkatalog ist für einen derartigen Verstoß ein Regelfahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße von 500 Euro vorgesehen. Dem Gericht erschien es erzieherisch ausreichend, das Fahrverbot so zu beschränken, dass die beruflich genutzten Busfahrten von dem Fahrverbot ausgenommen sind. Es hat dementsprechend die im Tenor genannten Fahrerlaubnis-Klassen D1, D, D 1 E und DE von dem Fahrverbot ausgenommen. Dies war möglich, weil die in Rede stehende Fahrt mit einem privaten Fahrzeug stattfand und nicht mit einem Bus. Es war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Anlass der Alkoholisierung in jedenfalls mittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Betroffenen stand, so dass sich das Gericht gehindert sah, ohne gleichzeitige Erhöhung der Geldbuße eine Fahrverbotsbeschränkung vorzunehmen. Das Gericht hat jedoch eine milde Erhöhung von 100 Euro für ausreichend erachtet, da der Betroffene einerseits straßenverkehrsrechtlich unbelastet ist und andererseits infolge des Fahrverbotes bei einem Monatsnetto von 1500 Euro für die Fahrverbotsdauer deutlich erhöhte Kosten haben wird, um täglich zu seinem Arbeitsplatz zu kommen.
Den Busfahrer wird es sicherlich freuen und es wird die Entscheidung auch dazu beitragen, ihm seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Aber die Entscheidung erscheint mir dann auch zu milde. Immerhin ein Verstoß gegen § 24a StVG, bei dem sich die Rechtsprechung sonst mit dem „Absehen“ vom Fahrverbot schwer tut und i.d.R. ein Fahrverbot verhängt. Allerdings: Von der Tendenz her zu begrüßen. Ich gehe davon aus, dass der Betroffene in Zukunft jeden Alkohol umgehen wird, wenn er noch fahren muss.