Keine Wiedereinsetzung, oder: Das eigene Verschulden wird zu einem des Verteidigers?

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Es gibt – so finde ich – dann doch recht viele Entscheidungen des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO). Dabei sind die, in denen der BGH dem Verteidiger ein Verschulden an einer Fristversäumung „vorwirft“ i.d.R. für den Angeklagten nicht so fatal, da dem Angeklagten das Verschulden seine Verteidigers nicht zugerechnet wird. „Schlimmer“ sind die, in denen der BGH ein eigenes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung sieht. Das war es dann nämlich mit dem Rechtsmittel, weil dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. So jetzt der BGH, Beschl. v. 09.10.20174 – 4 StR 374/14 mit einer in der Praxis sicherlich häufigeren Konstellation:

„1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg, weil der Angeklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO).

Dem Angeklagten war aus dem Schreiben seines früheren Verteidigers vom 5. Juni 2014 bekannt, dass dieser die nur „fristwahrend“ (vgl. den Revisionseinlegungsschriftsatz vom 15. Mai 2014) eingelegte Revision für nicht aussichtsreich hielt und sich dabei im Einvernehmen mit ihm sah. Unter diesen Umständen musste er damit rechnen, dass sein Verteidiger die Revision – ungeachtet einer vorherigen anderslautenden Absprache, für die es zudem an jeder Glaubhaftmachung fehlt – nicht von sich aus begründen würde. Wenn der Angeklagte seine Revision gleichwohl durchführen wollte, hätte er dies seinem früheren Verteidiger ausdrücklich mitteilen, einen anderen Rechtsanwalt beauftragen oder die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen. Da er stattdessen untätig blieb und die Frist zur Begründung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1989 – 4 StR 537/89, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 9; Beschluss vom 13. März 1984 – 4 StR 56/84, Rn. 2; MüKoStPO/Valerius, § 44 Rn. 56).

Was man sich jetzt natürlich fragen kann/muss: Und wie ist es dann jetzt doch mit einem Verschulden des Verteidigers? Muss er nicht ggf. den Mandanten über das, was er nach einem „fristwahrenden Rechtsmittel“ ggf. tun muss ausdrücklich belehren? Und handelt es sich, wenn er es nicht tut, dann nicht doch wieder um ein Verschulden des Verteidigers? Ich würde den Mandanten in diesen Fällen (ausdrücklich) so bzw. darüber belehren, was der BGH wünscht.

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