Hart ins Gericht geht das AG Backnang im AG Backnang, Beschl. v. 13.08.2014 – 2 BWL 90/11 vorab schon mal mit einem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft. Anders kann man die Formulierung “ Verkennung der Rechtslage“ kaum nennen. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Widerrufsantrag (§ 56f StGB) gegen einen ihrer Ansicht nach flüchtigen Verurteilten gestellt hat und auf dem beharrt, obwohl das AG ihr nahe gelegt hatte, den doch lieber zurückzunehmen.
Das AG hat auf das „Standvermögen“ der Staatsanwaltschaft nun reagiert und hat dem Verurteilten zunächst mal einen Pflichtverteidiger beigeordnet und das vor allem damit begründet, dass (auch) im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn Gericht und Staatsanwaltschaft abweichende Rechtsauffassungen vertreten. Das wird – m.E. zutreffend – so auch für das Erkenntnisverfahren vertreten und beruht im Grunde auf der Annahme, dass der Beschuldigte/Verurteilte „nicht zwischen den Fronten zerrieben werden darf“. Das AG drückt das etwas vornehmer aus:
„Nach alledem ist festzuhalten, dass im Rahmen des Widerrufsverfahrens hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Widerrufsgründe erheblicher Prüfungsbedarf besteht. Auch ist die Einschlägigkeit ober- und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu prüfen. Damit ist der Verurteilte überfordert, es liegt mithin entsprechend § 140 Abs. 2 StPO eine schwierige Sach- und Rechtslage vor.“
Nach der Bestellung wird jetzt also auf Augenhöhe gekämpft.