Auch im Gebührenrecht gibt es „Dauerbrenner“, also Probleme, die immer wieder auftauchen und deren Lösung in Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten ist. Dazu gehört die heute vorgestellte Frage, mit der ich in der letzten Woche zweimal befasst worden bin. Und zwar einmal durch die Frage eine Kollegen und dann durch einen Beschluss, den ein anderer Kollege erstritten und den er mir zur Veröffentlichung übersandt hat. Hier heute zuerst die Frage:
„…bitte gestatten Sie mir, dass ich Sie mal wieder mit einer gebührenrechtlichen Frage behellige.
Die Staatsanwaltschaft legt gegen ein Urteil Revision ein, dies wird mir als Verteidiger mitgeteilt. Danach erhalte ich einen Anruf der Vorsitzenden der Berufungskammer. Die StA würde die Revision zurücknehmen, wenn der Urteilstenor des Berufungsurteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit korrigiert wird. Es sollen vier Worte gestrichen werden, die dort nichts zu suchen haben (dies ist nach den Gründen des Urteils tatsächlich so).
Ich bekomme das im Anschluss schriftlich vom LG zugeschickt und erkläre das Einverständnis mit der Berichtigung. So geschieht es. Die StA nimmt darauf die Revision zurück.
Ist das nun meinerseits schon „das Betreiben des Geschäfts“ in der Revisionsinstanz gewesen?“
Was hinter diesem Problem steckt, geht noch weiter: Es geht nicht nur um die Frage, ob beim Verteidiger die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden ist, sondern – was viel wichtiger ist: Wird die auch aus der Staatskasse erstattet, nachdem die sTA ihre Revision zurückgenommen hat?
Mehr dazu am Montag. Dann gibt es auch den Beschluss 🙂 .
Nach der Rspr. Des OLG HH wird nur dann aus der Staatskasse erstattet, wenn das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen wird. Allerdings hat sich das OLG auf eine auf diese Rechtsprechung gestützte Kostenbeschwerde vor Kurzem einen interessanten neuen Kniff zu Lasten des Verurteilten einfallen lassen: Das erstinstanzliche Urteil sei der StA gar nicht förmlich zugestellt worden. Deshalb sei die erst in der Berufungshauptverhandlung erklärte Berufungsbeschränkung noch als Rechtsmittelkonkretisierung zu behandeln. Tatsächlich war verfahren worden wie üblich, dass Urteil war der StA „u.m.A.“ übersandt worden und dort mit Eingangsstempel versehen worden. Also – nach meinem Verständnis – sehr wohl Zustellung gemäß 41 StPO. Abgesehen davon ist dieser kreative Kniff des OLG schon deshalb untragbar, weil er dazu führt, dass die Vorteile der zitierten Rspr. nur in eine Richtung – nämlich zugunsten der Staatskasse – gelten. Nun hängt dort schon relativ lange eine Anhörungsrüge…