Vor einigen Tagen hatte ich Kontakt zu einem Verteidiger, der eine Beschuldigte im Ermittlungsverfahren verteidigt hat. Dieses endete mit einem Antrag auf Erlass eine Strafbefehls (§§ 407 ff. StPO). Den hat die Staatsanwaltschaft beim AG beantragt. Das AG hat den Erlass des Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt und der Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen der Betroffenen auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verteidiger dann auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 2 VV RVG geltend gemacht. Und zu seinem Erstaunen: Die ist nicht festgesetzt worden.
Er fragt nun: Richtig oder falsch, oder: Ist die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG nicht doch entstanden?. Mehr bzw. die Antwort dazu dann am Montag.
IMHO ist die Gebühr 4141 entstanden, die Festsetzung also falsch (jedenfalls dann, wenn man die Frage der Mitwirkung des Verteidigers bejaht). Dieses folgt aus § 408 Abs.2 S.2 StPO: „Die Entscheidung steht dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).“
Lassen Sie sich am Montag vom AG, Beschluss überraschen.