Gehts noch? Nur 15 Minuten Stellungnahmefrist sollen rechtliches Gehör sein?

entnommen wikimedia.org  Urheber Ulfbastel

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Manche Entscheidungen sind so „schön“, dass ich sie nicht lange in meinem Blogordner hängen lassen will. So der OLG Naumburg, Beschl. v. 26.08.2014 – 105 SsBs 82/14 (2 Ws 174/14) -, den mir der Verteidiger bzw. das Verteidigerbüro des Betroffenen erst gestern übersandt hat. Wenn man ihn liest, ist man schon – gelinde ausgedrückt – erstaunt und fragt man sich, was das eigentlich sollte, was das AG da „veranstaltet“ hat.

Die Verteidigerin hatte im Bußgeldverfahren den Amtsrichter am Tag vor der Hauptverhandlung abgelehnt. Am Tag der Hauptverhandlung erhält er dann die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters per Fax übersandt – mit einer Stellungnahmefrist von 15 Minuten (!!!!). Die Verteidigerin „überschreitet“ diese Frist um 5 Minuten. Zu dem Zeitpunkt war dann aber das Ablehnungsgesuch bereits als unbegründet verworfen worden. Dann wird der Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Der Betroffene rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und erhält beim OLG Recht:

Der Betroffene hat den erkennenden Richter am 11. Juni 2014 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Fax vom 12. Juni 2014, welches 8:29 Uhr vom Amtsgericht Dessau-Roßlau versandt wurde und 8.35 Uhr bei der Verteidigerin einging, wurde dieser die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters mit einer Stellungnahmefrist von 15 Minuten übersandt. Diese hat mit Fax vom 12. Juni 2014 8.55 Uhr hierzu Stellung genommen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau ergangen, der das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückwies. Dieser Beschluss wurde vom Amtsgericht Dessau-Roßlau um 8.53 Uhr per Fax versandt.

Die Stellungnahmefrist von 15 Minuten zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters war unangemessen und verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Im Gegensatz zur Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann der Senat — im Hinblick auf die beachtlichen Argumente die der Betroffene bereits zur Begründung seines Ablehnungsgesuches vorgebracht hatte — nicht ausschließen, dass das Ablehnungsgesuch — bei Berücksichtigung der Stellungnahme seiner Verteidigerin — Erfolg gehabt hätte. Insofern beruhen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sowie die spätere Entscheidung zur Verwerfung des Einspruches auf diesem Gehörsverstoß. infolge dessen war das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Juni 2014 aufzuheben.

Hintergrund der Geschichte ist/war ein „Kampf“ um die Terminsverlegung. Also ist die „knappe“ Fristsetzung im Grunde eine Retourkutsche. Was das OLG vom Vorgehen des Amtsrichters hält, ergibt sich dann zudem auch noch daraus, dass, was nicht so häufig ist, „der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht [hat], die Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354 Abs. 2 S. 1 StPO an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.

9 Gedanken zu „Gehts noch? Nur 15 Minuten Stellungnahmefrist sollen rechtliches Gehör sein?

  1. Peter Manz

    Die Entscheidung mag richtig wirken, sie ist aber falsch. Bekanntlich prüft ein Revisionsgericht ein Ablehnungsgesuch nach Beschwerdegrundsätzen. Daher hätte meines Erachtens geprüft werden müssen, ob das Ablehnungsgesuch begründet war. Zudem hat der BGH schon 1961 entschieden, dass zu einem unschlüssigen Ablehnubgsgesuch keine dienstliche Stellungnahme abgesehen werden braucht und dazu daher auch kein rechtliches Gehör zu gewähren ist. wieso auch?

  2. Detlef Burhoff

    Ja, wirklich? Es geht doch gar nicht um das eigentliche Ablehnungsgesuch.

    Im Übrigen: „im Hinblick auf die beachtlichen Argumente, die der Betroffene bereits zur Begründung seines Ablehnungsgesuches vorgebracht hatte „

  3. Pingback: Selbstleseverfahren, Band 74 - Strafakte.de

  4. Peter Manz

    Beachtliche Argumente reichen aber nicht. Das Revisionsgericht prüft wie ein Beschwerdegericht und entscheidet folglich nach § 309 StPO selbst. Müssten Sie eigentlich wissen, Herr Burhoff, da Sie doch angeblich auch mal Revisionen bearbeitet haben. Ein Verfahrensfehler – und darum würde es sich handeln – ist doch dadurch geheilt, dass die Stellungnahme abgegeben ist und hindert zudem keine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts!? Von daher halte ich die Entscheidung für rechtlich falsch, wenn auch vielleicht sinvoll als Rüge an das Gericht! Unter dem Motto: Das muss Konseqenzen haben.

  5. Detlef Burhoff

    Nochmals, da es offenbar schwieriger ist: Es geht doch gar nicht um das Ablehnungsgesuch, sondern um die Frage des rechtlichen Gehörs. Das ist etwas ganz anderes. Im Übrigen ist auch der Amtsrichter von dessen Zulässigkeit ausgegangen, da sich sonst nicht erschließt, warum er seine dienstliche Äußerung übersandt hat. Die vom OLG angeführten „beachtlichen Argumente“ sprechen auch für die Zulässigkeit des Gesuchs.
    Im Übrigen: Ende der Diskussion. Auf der Grundlage von „doch angeblich auch mal Revisionen bearbeitet haben“ bin ich nicht bereit, mich weiter zu äußeren.

  6. Gast

    Da das Amtsgericht die Ablehnung lt. OLG-Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat, wird wohl ein zweiter Amtsrichter beteiligt gewesen sein.

    Im Übrigen mag ja sein, dass das Ablehnungsgesuch begründet war. Warum das OLG meint, dies offenlassen zu können, ist aber in der Tat nicht verständlich, da es anderenfalls zumindest am „Beruhen“ fehlt.

  7. Peter Manz

    Es geht nicht um die Zulässigkeit, sondern das Revisionsgericht bzw. Rechtsbeschwerdegericht trifft eine eigene (!) (Sach)Entscheidung. Dann kann sich ein Verfahrensfehler erster Instanz (rechtliches Gehör) genauso wenig auswirken wie bei einer Beschwerde. Was ist denn daran so schwer zu verstehen?

  8. Rechtsmeister

    “ Inhaltlich müssen alle zum Zeitpunkt der Ablehnung bekannten Gründe im Antrag gleichzeitig vorgebracht werden.

    Damit soll dem Missbrauch der Ablehnung zur Prozessverschleppung vorgebeugt werden. Bei Verstößen wird das Ablehnungsgesuch gemäß Â§ 26a StPO als unzulässig verworfen. Verwirkte Ablehnungsgründe können später in der Revision nicht nachgeschoben werden, sondern nur noch zur Unterstützung einer auf einen nicht verwirkten Grund gestützten Ablehnung herangezogen werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 25 Rn. 5). “

    In der Revision können also die Ablehnungsgründe, die man in den 15 MInuten nicht hat geltend machen können, nicht nachgeschoben werden, weil diese verwirkt sind dadurch, dass man diese nicht geltend gemacht hat.

  9. Rechtsmeister

    „Inhaltlich müssen alle zum Zeitpunkt der Ablehnung bekannten Gründe im Antrag gleichzeitig vorgebracht werden.

    Damit soll dem Missbrauch der Ablehnung zur Prozessverschleppung vorgebeugt werden. Bei Verstößen wird das Ablehnungsgesuch gemäß Â§ 26a StPO als unzulässig verworfen. Verwirkte Ablehnungsgründe können später in der Revision nicht nachgeschoben werden, sondern nur noch zur Unterstützung einer auf einen nicht verwirkten Grund gestützten Ablehnung herangezogen werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 25 Rn. 5).“

    Gründe nachschieben geht also nicht und Gründe , die man nicht geltend gemacht hat sind verwirkt.
    Daher wäre es ganz praktisch, wenn man dem Ablehnenden nur sagen wir mal 10 Sekunden Zeit gibt…

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