Der Polizeibeamte als „Wichser Kollege“ und „Assi“; oder: …… als Zwitter

© froxx - Fotolia.com

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Ein Polizeibeamter wird bei einem Einsatz vom Angeklagten beleidigt, und zwar zunächst gegenüber anderen den anwesenden Polizeibeamten – in eigener Abwesenheit – als „der Wichser-Kollege“ und kurz darauf erneut als „Wichser“. Darüber hinaus nennt der Angeklagte den Polizeibeamten dann nochmals kurze Zeit später – nunmehr in dessen Anwesenheit – „Assi“. Der Polizeibeamte macht im Adhäsionsverfahren einen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB geltend, der ihm auch zugesprochen wird. Auf die Revision hebt das OLG Stuttgart dann auf und sieht im OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.2014 – 1 Ss 270/14 – von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ab. Begründung:

Die Feststellungen der Strafkammer nebst den bindend gewordenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen die Ausurteilung eines Schmerzensgeldanspruches nach § 823 Abs. 2, 253 BGB i. V. m. § 185 StGB und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht.

Aufgrund der Anordnung des § 253 BGB kann ein Schmerzensgeldanspruch im Fall einer Beleidigung nur ausnahmsweise unmittelbar aus Artikel 1 Abs. 1, 2, Abs. 1 GG folgen (BVerfG, NJW 2004, 2371). Voraussetzung ist, dass unter Würdigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Intensität und Ausmaß der mit der Beleidigung einhergehenden Beeinträchtigungen eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Für die Beleidigung von Polizeibeamten im Dienst gilt dabei: Wenngleich ein Polizeibeamter Beleidigungen in seinem Dienst in keiner Weise dulden muss und durch Stellung eines Strafantrags auf strafrechtliche Ahndung der Beleidigung hinwirken kann, so ist andererseits von ihm zu erwarten, dass er anlässlich seiner Dienstverrichtung ihm gegenüber ausgesprochene Beleidigungen in der Regel nicht auf die eigene Person, sondern vornehmlich auf seine hiervon zu trennende Amtsträgerschaft bezieht (LG Oldenburg, StV 2013, 690 – juris Rn 32). Die Urteilsfeststellungen lassen nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nach diesen Maßstäben vorliegend erfüllt wären.

Überraschend, jedenfalls für mich. Kannte ich so – bisher – nicht.

6 Gedanken zu „Der Polizeibeamte als „Wichser Kollege“ und „Assi“; oder: …… als Zwitter

  1. Dr Marc Mewes

    merkwürdige Entscheidung, anders wohl
    LG Heilbronn (AZ 3 C 2895/98) – Beleidigung eines Polizisten als “Wichser, Pisser, Flachschädel”

    AG Wenningsen, 14 C 135/05 (Urt. vom 18.08.2005) Beleidigung eines Polizisten als „Missgeburt“

    und jetzt AG Hagenow, VU (daher ohne Gründe)

  2. Gast

    Da schreiben die Zivilsenate des BGH sich seit 20 Jahren die Finger wund, dass es sich bei der Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gerade nicht um ein „Schmerzensgeld“ handele, aber die Kollegen von der strafenden Abteilung lernen es nicht.

  3. Erstaunter

    Inwieweit ist „Wichser“ eigentlich eine Beschimpfung/Beleidigung?
    Ist es nicht viel eher eine wahre Tatsachenbehauptung? Wenigstens sagt das die Statistik: Bei Männern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.

  4. n.n.

    Wenn man solche Adhäsionsverfahren durchgehen lässt, züchtet man sich Widerstandsbeamte, die sich bei geringem Kostenrisiko ein nettes Zubrot sichern. Sicher, die meisten Beamten sind korrekt, aber bei ein paar schrägen Vögeln würde das höchst ungute Folgen haben. In meinen Augen gutes Urteil.

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