„Strafzumessungsfehler sind häufig, ich habe ja auch schon häufiger darüber berichtet. Sie sind aber nicht nur häufig, sondern häufig auch unverständlich, weil man nämlich häufig den Eindruck hat, dass die Tatgerichte das kleine 1 x 1 der Strafzumessung nicht beherrschen. So m.E. im BGH, Beschl. v. 26.06.2014 – 2 StR 157/14, in dem der BGH die Ausführungen einer Strafkammer zum (abgelehnten) minder schweren Fall des Raubes moniert:
Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtabwägung zur Ablehnung eines minder schweren Falls Umstände angeführt, an deren Berücksichtigung sie von Rechts wegen gehindert war. Sie durfte zu Lasten des Angeklagten schon nicht in Rechnung stellen, dass „keine Spontantat“ vorlag, noch anführen, dass der Angeklagte „grundsätzlich bereit war, an der Tat mitzuwirken“, dass er „die Möglichkeit“ hatte, „die Mitwirkung an der Tat abzulehnen und sich … zu entfernen“ und dass er sich nicht passiv verhielt, sondern „aktiv an der Tatbegehung“ mitwirkte.
Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 StR 35/11). Die Erwägungen verstoßen im Übrigen gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen (entsprechend § 46 Abs. 3 StGB), da sie in ihrem sachlichen Gehalt nicht über die Hervorhebung des Umstandes hinausgehen, dass der Angeklagte an der Tat mitgewirkt hat.“