Reanimation des Zwischenverfahrens, oder: in dubio pro Zwischenverfahren

entnommen wikidmedia.org Fotograf Faßbender, Julia

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Fotograf Faßbender, Julia

Im Strafprozess führt das Zwischenverfahren, in dem die Anklage wegen ihrer Schlüssigkeit auf dem Prüfstand steht/stehen soll und geprüft wird/werden soll, ob das Hauptverfahren zu eröffnen und auf der Grundlage der Anklage eine Verurteilung des Angeklagten wahrscheinlich ist, ein „Schattendasein“. Viele Verteidiger beklagen nämlich und weisen darauf hin, dass die Anklagen häufig nur durchgewunken werden und von den Gerichten die Auffassung vertreten wird, es sei einfacher ggf. in der Hauptverhandlung frei zu sprechen, als sich die Mühe zu machen, die Anklage im Einzelnen darauf zu prüfen, ob sie als Verfahrensgrundlage taugt. Anders das AG Backnang in dem AG Backnang, Beschl. v.  23.07.2014 – 2 Ls 113 Js 112185/12. Das hat in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Raubes die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, nachdem es selbst noch Ermittlungen durchgeführt hatte, nämlich ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen eingeholt hatte, was im Ermittlungsverfahren nicht erfolgt war.

Das AG wendet dann den Grundsatz „in dubio pro reo“ wie folgt an. Bei dem im Rahmen der Entscheidung nach § 203 StPO zu fällenden Wahrscheinlichkeitsurteil ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ noch kein Raum. Jedoch kann der hinreichende Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird.

Also: „In dubio pro Zwischenverfahren“. Der Beschluss ist übrigens rechtskräftig geworden 🙂 .

Ein Gedanke zu „Reanimation des Zwischenverfahrens, oder: in dubio pro Zwischenverfahren

  1. asta

    „Mit Schreiben vom 29.06.2014 teilte die Sachverständige mit, dass die Angaben des Zeugen R. von einer erheblichen Detailarmut geprägt sind. Auf-grund dieser Detailarmut seien die Grundvoraussetzungen zur Anwendung einer Real-kennzeichenanalyse nicht gegeben, weshalb aus aussagepsychologischer Sicht zu dem strittigen Sachverhalt keine Aussage getroffen werden kann.“

    Interessant wäre in diesem Zusammenhang, ob nur die protokollierte Aussage oder auch tatsächlich die Aussage selbst an Details arm ist. Nach meiner Erfahrung dürfte eine Realkennzeichenanalyse im Ermittlungs- und Zwischenverfahren anhand der protokollierten Aussage in der Regel, und nicht nur in diesem Fall, ausscheiden. Hierfür bräuchte es ein Wortprotokoll oder etwas, was zumindest in die Nähe eines solchen kommt. Hierfür haben die Ermittlungsbeamten/-personen oder die Staatsanwaltschaften regelmäßig aber weder die notwendige Zeit noch die erforderliche Ausstattung. Es wird also, wie im Prozess, eine Art Ergebnisprotokoll geführt, was in der Regel zwar die Quintessenz der Aussage widergibt, jedoch nicht den für die Realkennzeichenanalyse besonders interessanten Weg dorthin aufzeichnet.

    Aber wieder mal ein Argument für unmittelbare Tonbandaufzeichnungen…

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