Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Gegen das Urteil hat der Verteidiger für den Angeklagten Revision eingelegt und zugleich ausgeführt: „Die Revision wird auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.“ Mehr nicht und mehr kommt auch nicht. Was dann vom BGH kommt, ist klar. Die Verwerfung als unzulässig im BGH, Beschl. v. 29.07.2014 – 5 StR 318/14:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2014 u.a. Folgendes dazu ausgeführt:
„Die Revision ist unzulässig. Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. Aus der Begründung muss hervor-gehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO) …
Dies hat der Beschwerdeführer versäumt. In der bloßen Erklärung, die Revision werde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sind weder ein konkreter Revisionsantrag noch eine Revisionsrüge zu sehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rdnr. 14; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rdnr. 17; jeweils m. w. N.).“
Das war für den BGH so klar, dass er den GBA „eingerückt“ hat.
Das klingt ganz so, als hätte da mal wieder jemand den Unterschied zwischen Berufung und Revision nicht verstanden…