Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Altes/neues Recht nach Zurückverweisung?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Altes/neues Recht nach Zurückverweisung?, die das Übergangsrecht des § 60 RVG betrifft, gestellt. Als sie von dem Kollegen kam, galt der alte Gedanke, man muss wissen, wo man nachschauen muss. Natürlich im Gesetz, wie es die Kommentatoren des Beitrags (richtig) zunächst getan habe. Aber ich dann in Form eines Praxistests dann auch in „unserem“ RVG-Kommentar nachgeschaut, der übrigens jetzt bald in der 4. Auflage erscheint (das war jetzt Werbung 🙂 . Und da heißt es bei Herrn Volpert in Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn. 1986 f. neu (alt Rn. 1370 f.):

1986
Nach § 21 Abs. 1 ist im Fall der Zurückverweisung einer Sache an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht als neuer Rechtszug anzusehen. § 60 Abs. 1 Satz 2 regelt die Vergütung in den weiteren Rechtszügen, wenn der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung bereits tätig ist. Zu diesen weiteren Rechtszügen gehört auch eine »zweite« erste Instanz nach einer Zurückverweisung (so schon zur BRAGO OLG Zweibrücken, AGS 2000, 170; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1988, 337 = JurBüro 1988, 1352; OLG Stuttgart, JurBüro 1989, 1404). Erfolgt diese Zurückverweisung somit nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, bestimmen sich die erneut anfallenden Gebühren des Rechtsanwalts nach dem neuen Recht (KG, AGS 2005, 449 = RVGreport 2005, 343 = RVGprofessionell 2005, 178). Das gilt auch für die nach der Zurückverweisung erneut anfallenden Gebühren des vor dem Stichtag bestellten Pflichtverteidigers (KG, AGS 2005, 44 = RVGreport 2005, 343 = RVGprofessionell 2005, 178).

1987
Im Fall der Zurückverweisung der Sache vor dem Stichtag und der erstmaligen Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts für das zurückverwiesene Verfahren nach diesem Zeitpunkt gilt der Grundsatz des § 60 Abs. 1 Satz 1. Da der Auftrag nach dem Stichtag erteilt worden ist, findet neues Recht Anwendung.“

Damit alles klar: Also neues Recht. Wer Entscheidungen dazu sucht: Findet man auf meiner HP bei  den RVG-Entscheidungen zu § 61 RVG. Die Problematik hatten wir beim Übergang BRAGO/RVG auch schon.

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