Es ist Freitag und damit mal wieder Zeit für das RVG-Rätsel, das sich heute mit einer Frage aus dem Bußgeldverfahren befasst, die in der Rechtsprechung der LG und AG schon eine größere Rolle spielt und die auch häufig an mich herangetragen wird. Es geht nämlich um die Bemessung der Rahmengebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Da stellt sich die immer wieder die Frage: Wo liegt der Ausgangspunkt für deren Bemessung? Ist das immer die Mittelgebühr oder ist immer eine unter der Mittelgebühr liegende Gebühr Ausgangspunkt für die Bemessung der angemessenen Gebühr? Das sind Fragen, die für den Verteidiger im Bußgeldverfahren im Hinblick auf die Höhe seiner Gebühren/seines Honorars schon von erheblicher Bedeutung sein können.
Also, ist m.E. nicht schwer und bis zum Endspiel am Sonntag ist ja auch noch ein wenig Zeit. Wenn „unsere Jungs“ gewinnen, dann gibt es allerdings mehr als die Mittelgebühr, dann gibt es die Höchstgebühr mit Prämie und ****-Sterne. 🙂 🙂 🙂 🙂
Wer solche Fragen stellt, kommt wohl nicht aus der Branche. 😉
meinen Sie mich 🙂 ?
Ich darf das LG Saarbrücken, Beschl. v. 07.11.2012 -2 Qs 40/12, zu finden hier auf den Seiten, zitieren:
„Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VV-RVG eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist wie im vorliegenden Fall die Gebühr von einem Dritten, hier der Landeskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter, Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt.“
Der Rest ergibt sich schon aus dem Leitsatz des Blogautors zu genanntem Beschluss: „Auch in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren dient der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt und hiervon ausgehend die Würdigung der in jedem Einzelfall gegebenen Umstände für die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren nach § 14 RVG.“
Spielverderber 🙂 🙂 🙂