Das 2. KostRMoG hat ab 01.08.2013 die Rahmengebühren für den Wahlanwalt und damit auch die an deren Höhe gekoppelten gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers, der 80 % der Mittelgebühren des Wahlanwalts erhält, erhöht. Daher ist für Verteidiger die Frage, welches Recht anwendbar ist, von großer Bedeutung: Das alte Recht mit den alten/niedrigeren Gebührensätzen oder das neue Recht mit den höheren Sätzen? Zu der Problematik haben mich in der letzten Zeit einige Anfragen erreicht, die ich im wesentlichen unter Hinweis auf meine Beiträge zum neuen Recht in RVGreport 2013, 330 bzw. in StraFo 2013, 397 beantworten/erledigen konnte.
Aber jetzt hat in der vergangenen Woche ein Kollege eine Frage gestellt, die ich in den beiden Beiträgen nicht behandelt hatte, die aber sicherlich interessant und auch in der Praxis von Bedeutung ist, und zwar mit folgendem Sachverhalt:
Der Kollege verteidigt in einem Schwurgerichtssache beim LG. Er wird vor dem 01.08.2013 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Auf die Revision hin wird das landgerichtliche Urteil vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen. Der Kollege fragt: Nach Zurückverweisung – altes oder neues Recht?
Anmerkung für alle die, die lösen wollen. Sie müssen nicht suchen. Es gibt dazu auf meiner HP keine aktuellen Entscheidungen 🙂 .
Ich würde als RVG-Laie sagen: Neues Recht.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG: ist bei einer Rechtsänderung zwischen ursprünglicher und Rechtsmittelinstanz für die Rechtsmittelinstanz neues Recht anzuwenden. Nach Wertung des Gesetzgebers kann sich das anwendbare Recht in der selben Angelegenheit von Instanz zu Instanz ändern.
Gemäß § 21 Abs. 1 RVG stellt das zurückgewiesene Verfahren eine neue Instanz dar, so dass sich unter Heranziehung der Wertungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG eine Anwendbarkeit des neuen Rechts ergibt.
Dies ist auch sachgerecht, da die Anpassung der Gebühren ja geänderten Kosten der Rechtsanwälte Rechnung tragen soll und die dem Rechtsanwalt mglw. nach vielen Jahren in der „Wiederholung“ entstehenden Kosten nicht anders zu behandeln sind, als wie wenn er zum ersten Mal zu diesem Zeitpunkt in dieser Angelegenheit tätig wäre.
Liest sich „nicht schlecht“ 🙂
Ich hatte in einem ähnlichen Fall (Zurückverweisung in die Berufungsinstanz durch OLG) jedenfalls keine Probleme mit der Abrechnung der neuen Berufungsinstanz nach neuem Recht.
Da ist „SoWhy“ eigentlich nichts hinzuzufügen, schließe ich mich doch mal glatt an 😉