„Ich bremse auch für Tiere“ – Aber Vorsicht damit bei kleinen Tieren!

entnommen wikimedia.org Urheber Ray eye

entnommen wikimedia.org
Urheber Ray eye

Mit dem Satz: „Ich bremse auch für Tiere“ – muss man bei kleineren Tieren vorsichtig sein. Das musste sich vor kurzem ein Kraftfahrerin vom AG München im AG München, Urt. v. 25.02.2014 – 331 C 16026/13 – sagen lassen (vgl. auch hier). Die hatte wegen eines Eichhörnchesn gebremst, wodurch es zu einem Auffahrunfall gekommen war.

Beim AG ging es dann um die Frage: Vollbremsung oder „normale“ Bremsung und die Haftungverteilung. Das AG München hat bei dem auffahrenden Nachfolger den größten Haftungsteil gesehen, nämlich 75 %. Die bremsende „Eichhörnchenretterin“ ist aber auch nicht ungeschoren – wie offenbar aber das Eichhörnchen – davon gekommen. Bei ihr hat das AG einen 25-igen Haftungsanteil gesehen.  Denn ohne dessen Bremsen zu Gunsten des Eichhörnchens hätte sich der Unfall nicht ereignet. Der Unfall zu vermeiden gewesen, selbst wenn dies zulasten des Eichhörnchens gegangen wäre.

Tierschützer werden es nicht gern lesen, ist aber nun mal leider so h.M. in der Rechtsprechung. Und wenn man die beteiligten Rechtsgüter sieht, m.E. auch nachvollziehbar.

2 Gedanken zu „„Ich bremse auch für Tiere“ – Aber Vorsicht damit bei kleinen Tieren!

  1. F. Lorenz

    Was ich in der Justiz so interessant finde ist, dass immer nur die Urteile veröffentlicht werden die rechtlich korrekt oder vertretbar sind gemäss dem Autor, der diese veröffentlicht. Und das trifft in über 90% tatsächlich immer auf entsprechende Urteile zu von denen aber jeder im Grunde weiss, dass diese rechtlich min. vertretbar sind.

    Wo sind die grottenfalschen Urteile in den Kommentaren und die Kommentierung warum diese falsch sind. Man kann nur aus Fehlern lernen!!!
    So ist es auch bei dieser Entscheidung. Hier wird nur aus dem Fehler gelernt, dass man bei Kleintieren eine Vollbremsung macht.
    Auch diese Urteil ist mehr als bewertbar und fraglich, denn tierliebe Menschen dürfen auch von Kleintieren eine Vollbremsung machen:

    Artikel 20a
    Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

    Wäre es das Kleintier als Haustier eines der entscheidenden Juristen persönlich, was nicht befangen macht!, dann sieht die Sache evtl. ganz anders aus. Wetten?

    Damit lernen alle Jurastundenten auch gleich, dass es nur solche Urteile gibt und dass diese die Kommentatoren für rechtlich korrekt und vertretbar halten und diese es dann auch sind.

    Man darf also auch vor hell leuchtenden PKW auf der Fahrbahn nicht anhalten, sondern man darf diese gemütlich überbretterern auch wenn man doppelt so schnell fährt wie erlaubt und gerade dann, weil alle Hindernisse für einen dann um so gefährlicher werden.

    Richter Dr. Pfab: Es ist “Pflichtwidrig” auch unter Lebensgefahr auf einer Autobahn kein Warndreieck aufzustellen und das Zahlen eines Ordnungsgeldes ist unfallursächlich, 12.03.2014
    http://blog.justizfreund.de/?p=5232

    ist das so?

    Ich nannte die Entscheidung Rechtsbeugung.

    Dafür bin ich in Coburg angeklagt worden und man hat meine entsprechende Äusserung in Gäsefüsschen gesetzt in der Anklageschrift angeklagt und der Zusammenhang wird vollkommen weggelassen.

    Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber einem Richter als Urteilskritik erlaubt:
    BayObLG NJW 2000, 1584. Vgl. auch KG StV 1997, 485; Vgl. des Weiteren KG NStZ-RR 1998, 12; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 7; BVerfG NJW 1999, 2263; RGSt 47, 170, 171 sowie § 1 BRAO; BVerfGE NJW 2000, 200; OLG Bremen StV 1999

    Wie weist man dem niederen Proleten nun nach, dass er zu Dumm ist Recht zu verstehen?

    Richter Dr. P. und der Strafantragsteller der Präsident des LG-Coburg werden als Zeugen vorgeladen.

    Richter P. erklärt, dass seine Entscheidung 100%tig richtig ist und er dieses auch nach nochmaliger Prüfung nur feststellen kann und dass der Vorwurf der Rechtsbeugung eine Beleidigung darstellt und dass er sich auch entsprechend beleidigt fühlt!!

    Der Präsident des LG-Coburg erklärt, dass eine entsprechend Äusseruung eine Beleidigung darstellt und das definitiv so ist.

    Gemäss Richter B., der den Angeklagten nun verurteilen musste, weil er es nun doch endlich auch einsehen musss, wenn es 2 Richter als Zeugen erklären, die die Wahrheit sagen müssen und einen Amtseid geschworen haben, war das dann auch so und der Angeklagte wurde zu 2250 EUR Geldstrafe verurteilt.

    Nein, ich bremse nicht! Ich bremse auch nicht vor hell beleuchteten PKW, die mitten auf der Fahrbahn stehen und auf die ich alleine über die ganzen 600m direkt auf meiner Fahrbahn zufahre.
    Nein, ich bremse nicht! Und das brauche ich auch nicht, weil ich doppelt so schnell fahre wie erlaubt und daher hafte ich auch nicht!

    Abgesehen vom AG-Münster, da haftete die Fahrerin bei 2 Richtern zu 100% anstatt zu Null % wie am AG- und LG- Coburg.

    Komisch, dabei ist die verklagte Versicherung der grösste Arbeitgeber in Coburg vor Ort und zwar auch an rechtlichen Mitarbeitern.
    Das bewegte den dortigen Kläger dazu nachzufragen ob denn einer von den Richtern dort Nebentätigkeiten ausübt.
    Das Landesjustizminsiterium Bayern für Justiz und Verbraucherschutz teilte ihm mit, dass er dazu prozessuale Möglichkeiten nutzen müsse, wie einen Befangenheitsantrag, denn richterliche Nebentätigkeiten sind für den Verbraucherschutz geheim.

    Es wurden 4 Befangenheitsanträge gestellt und alle wurde vollständig ignoriert. Es erfolgte bezüglich keines der Anträge überhaupt eine Entscheidung! usw.

    Was sagt der Kläger zu der ganzen Rechtsbeugung und warum macht der das überhaupt mit:
    „Ich kapituliere nicht!“
    https://www.youtube.com/watch?v=uZ82cwTCYDs

    Fall Helmut Marquardt: Opa-Mord in Lodersleben: Sitzt der Falsche im Gefängnis?
    http://blog.justizfreund.de/?p=2610
    21 Richter haben entschieden.

    In Coburg haben mittlerweile 6 Richter über den Unfall aufeinanderfolgend entschieden und immer die Richtigkeit der vorhergehenden Entscheidung des Richterkollegen bestätigt.

    Vorsicht beim Bremsen vor kleinen Tieren und auch beim Bremsen vor hell beleuchteten PKW, die auf der Fahrbahn stehen!

  2. isi

    Das Problem dabei ist in der Regel, dass man, wenn „etwas“ aus dem Off in die Fahrspur springt/läuft/kullert, man als erfahrener Autofahrer mit entsprechend ausgebildeten Reflexen oft schon bremst, bevor man verarbeitet hat, was es ist, oder wie gross es ist…

    Wenn es dann „nur“ ein Ball oder ein Kleintier ist, ok, hat man den Ärger mit den Idioten, die langsamer reagieren _und_ keine Abstände halten können…

    Wenn man andererseits „erst mal sehen, was es ist“ spielt, ist es dann ein Kind… Auch schlecht gelaufen… ;-\

    Wobei im Falle des Balles darüber nachzudenken wäre a) wie weit hinter dem Ball dann wohl das Kind ist, und b) wie „gefährlich“ der Ball für das Auto werden kann – oder muss ich sehenden Auges meinen Kühler beschädigen lassen, weil der Idiot hinter mir zu langsam ist?

    Wie man’s macht is‘ verkehrt… 😉

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert