Der BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – 4 StR 173/14 – ist ein kleiner Grundkurs im „Wohnungseinbruchsdiebstahl“ (§ 244 StGB). Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen verurteilt. Bei einem der Fälle reichen dem BGH die Feststellungen des LG nicht. Nach den dazu vom LG „getroffenen Feststellungen hebelte der Angeklagte „eine Tür zu einem an das Wohnhaus … angebauten Schuppen auf. Durch eine weitere Holztür, die von dem Schuppen direkt in das Wohnhaus führt, gelangte der Angeklagte sodann in das Wohnhaus“ (UA S. 12), wo er zahlreiche Gegenstände entwendete.“ Wie gesagt: Dem BGH reicht das nicht für § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB:
„Die Vorschrift setzt in ihrer 1. Alternative den Einbruch in eine Wohnung voraus. Ob hierzu auch der Schuppen als ein dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnender Raum gehört, weil er etwa einem Keller oder dem Dachboden eines Einfamilienhauses gleichsteht, lässt sich den Ausfüh-rungen des Landgerichts nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514, 515; Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120, 121; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244 Rn. 47a, 48). Ebenso wenig teilt das Landgericht mit, ob der Angeklagte auch die von dem Schuppen in das Wohnhaus führende Tür aufgebrochen hat.
Ein „Einsteigen“ im Sinne der 2. Alternative des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auf die das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ebenfalls verweist (UA S. 30), liegt dagegen ersichtlich nicht vor. Denn Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375; Fischer, aaO, § 243 Rn. 6 mwN).
c) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in diesem Fall zwingt nicht zur Aufhebung der jedenfalls einen Diebstahl belegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.“