Der BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – 5 StR 99/14 – befasst sich mit einem Ablehnungsgesuch, das vom LG aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Zugrunde lag dem Ablehnungsgesuch folgender Sachverhalt: Der Angeklagte hatte die die Entbindung seines Pflichtverteidigers beantragt, weil dieser die Verteidigung des Angeklagten durch Einwirken auf zwei Zeuginnen gegen dessen Willen eingeschränkt und damit das Vertrauensverhältnis schwerwiegend gestört habe. Mit außerhalb der Hauptverhandlung ergangenem und dem inhaftierten Angeklagten formlos per Post übersandten Beschluss wies der Vorsitzende den Entpflichtungsantrag zurück. Die Vorwürfe des Angeklagten lägen neben der Sache, würden dem bisherigen Einsatz des Verteidigers nicht gerecht und stellten sich entsprechend einer durch den Verteidiger in anderem Zusammenhang gebrauchten Formulierung als „Theaterdonner“ dar. Im nachfolgenden Hauptverhandlungstermin lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er machte unter anderem geltend, dass der Vorsitzende im Zurückweisungsbeschluss das Wort „Theaterdonner“ aufgegriffen und verwendet habe, als sei damit „glasklar erwiesen“, dass der Verteidiger fair gearbeitet und ihn nicht seiner Rechte beraubt habe.
Das Schwurgericht hat den Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden als unzulässig gem. § 26a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO verworfen. Der BGH sagt: So geht es nicht. Das Befangenheitsgesuch hätte nicht nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO abgelehnt werden dürfen.
bb) Diesen Maßstäben wird der Zurückweisungsbeschluss der Schwurgerichtskammer nicht gerecht. Dem Befangenheitsgesuch ist die Besorgnis des Angeklagten zu entnehmen, dass der Vorsitzende das Vorbringen zur Beeinträchtigung seiner Verteidigungsinteressen durch den Pflichtverteidiger nicht ernst nehme („Theaterdonner“) und sich deshalb vorschnell auf die Seite des Genannten gestellt habe. Damit hat er dessen Voreingenommenheit geltend gemacht, ohne dass weitere Ausführungen notwendig gewesen wären. Das durch ein Zitat belegte Ablehnungsgesuch konnte nicht als aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet angesehen werden. Denn es erforderte eine inhaltliche und keine rein formale Prüfung, ob die Aussage in der gewählten Formulierung aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06, aaO). Weil der abgelehnte Richter die Entscheidung selbst getroffen und damit eine inhalt-liche Bewertung des Ablehnungsgesuchs in Nichtausschöpfung des Gesuchs versagt hat, ist der Anwendungsbereich des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO in einer Weise überspannt worden, die im Blick auf die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06, aaO). Daran vermag nichts zu ändern, dass das Ablehnungs-gesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters gemäß § 27 StPO wohl als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre.
Schade, dass der BGH nicht in einem „obiter dictum“ mitteilt, was er denn nun vom Theaterdonner hält.
Das ist doch das erbetene obiter dictum: 2 Daran vermag nichts zu ändern, dass das Ablehnungs-gesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters gemäß § 27 StPO wohl als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre.“
ups, „peinlich“, „unfassbar“, „Anfängerfehler“, „klassischer Fehler“, das darf nicht passieren und wäre einem „Prädikatsjuristen“ 🙂 nicht passiert. Danke. und sorry.