Das OLG München, Urt. v. 21.03.2014 – 10 U 3341/13 – betrifft Schmerzensgeldfragen, auf die ich hier – das kann ich nicht 🙂 – nicht näher eingehen will. Ich stelle daher nur die Leitsätze vor, und zwar wie folgt:
1. Der Schädiger haftet auch für unzureichende medizinische Behandlung von Unfallverletzungen.
2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wirkt sich die Trunkenheit des Unfallverursachers (hier: BAK 1,56 o/oo) schmerzensgelderhöhend aus.
3. Erleidet der Geschädigte bei einem durch Trunkenheit des Unfallverursachers mitverursachten Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion 1. Grades sowie eine Prellung des Unterarms und der Tibea links und ist er aufgrund des Unterbleibens einer ausreichenden Schmerztherapie auch mehr als neun Monate nach dem Unfall noch arbeitsunfähig, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 EUR angemessen.
und weise auf den Leitsatz zu 2 noch einmal hin – Erinnerung!! Dazu hat das OLG nur kurz ausgeführt:
„2. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist, wie der Berufungsführer zutreffend betont, auch die Trunkenheit des Unfallverursachers, dessen BAK von 1,56‰ sich auf den Unfallverlauf (Übersehen des von links kommenden klägerischen PKWs) auch ausgewirkt hat, miteinzustellen (BGHZ – GSZ – 18, 149 = NJW 1955, 1675 = MDR 1956 = VersR 1955, 615; Senat zfs 1985, 294 = VersR 1985, 601 [nur red. Ls.]; OLG Hamm SP 2000, 414; OLG Frankfurt a. M. zfs 2005, 597).“