Neues zur Konnexität – Rechtsprechung rudert (ein wenig) zurück

© sss78 – Fotolia.com

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Wer die Rechtsprechung der Obergerichte, vornehmlich die des BGH, zum Beweisantragsrecht verfolgt, weiß, dass es dort ein Problem gibt, das immer wieder den BGH, aber auch die Literatur beschäftigt. Nämlich die Frage, ob zu einem ordnungsgemäßen (Zeugen)Beweisantrag nicht nur die Voraussetzungen Beweismittel und Beweisbehauptung gehören, sondern ggf. noch eine dritte, nämlich die sog. Konnexität. Wenn ja, müsste dazu vorgetragen werden, warum ein Zeuge zu einem bestimmten Beweisthema überhaupt etwas sagen kann, warum er also mit ihm „Konnex“ ist. Der BGH hat diese Voraussetzung vor einigen Jahren postuliert, die Literatur läuft dagegen Sturm und sieht darin eine im Gesetz nicht vorgesehene und daher nicht erforderliche/zulässige dritte Voraussetzung. Über die Fragen hatte ich ja bereits schon vor kurzem im Posting: Der “Subunternehmer” im Beweisantrag, oder: Der “konnexe” BGH zum BGH, Beschl. v. 15.01. 2014 – 1 StR 379/13 berichtet.

Jetzt bin ich auf zwei weitere Entscheidungen gestoßen, die ich vorstellen möchte.

  • Das ist zunächst der BGH, Beschl. v. 24.03.2014 – 5 StR 2/14. Ihn kann man dahin zusammenfassen, dass der BGH an dem Erfordernis der Konnexität trotz aller Kritik weiterhin festhält – alles andere würde auch überraschen, ja, sie sogar noch verschärft hat (vgl. dazu nur: BGHSt 52, 284StRR 2008, 425). Aber: Es ist erforderlich – aber auch ausreichend – wenn die Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, warum es dem Zeugen möglich sein kann, die Beweistatsache zu bekunden. Und: Der 5. Strafsenat weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass diese Rechtsprechung nicht dazu „missbraucht“ werden darf, spät in der Beweisaufnahme gestellten Beweisanträge über den Weg der fehlenden Konnexität ihren Charakter als Beweisantrag zu nehmen, wenn es sich um einen unmittelbaren Tatzeugen handeln soll, dessen Wahrnehmungsmöglichkeit nach der bisherigen Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen oder als von vorneherein unrealistisch erscheint. Zutreffend und sicherlich als Ruf vom BGH mal erforderlich.
  • Auf einer ähnlichen Linie liegt der OLG Schleswig, Beschl. v. 06.11.2013 – 1 Ss 124/13. Es verweist darauf, dass das Erfordernis der Konnexität keinen weiteren Ablehnungsgrund i.S. von § 244 Abs. 3 Satz 2 Stopp begründet, sondern (nur) der Feststellung dient, ob überhaupt ein nach § 244 Abs. 6 StPO bescheidungspflichtiger Beweisantrag vorliegt, bei dem das Gericht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO gebunden ist.

 

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