Ein Klassiker ist in meinen Augen das Würgen als lebensgefährdende Behandlung i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. An der Stelle werden von den LG häufig Fehler gemacht, die der BGH dann korrigiert. Um einen solchen Korrekturbeschluss handelt es sich auch beim BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – 5 StR 20/14:
„Das Landgericht hat eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, da der Angeklagte den Geschädigten bis zum Eintritt von Luftnot würgte. Die Feststellungen tragen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung indessen nicht. Diese setzt zwar nicht voraus, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich ist aber, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Körperverletzung zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1). Ein kurzfristiges Würgen, das der Geschädigte durch einfaches Zurückstoßen beenden konnte und das keine Würgemale, sondern allenfalls eine leichte Rötung hinterließ, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 224 Rn. 12c).“
Sollte man schon darauf achten (als Verteidiger), da es im Rahmen der Strafzumessung dann doch Bedeutung erlangt, ob der Mandant wegen „einfacher“ Körperverletzung (§ 223 StGB) oder wegen „gefährlicher Körperverletzung“ (§ 224 StGB) verurteilt wird.