Ladung mit Warnhinweis: Terminschwierigkeiten beim Verteidiger interessieren ggf. nicht

HammerTerminsverlegungsfragen sind immer interessant und lassen die Wogen immer hoch schlagen. So auch der LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.04.2014- 1 Qs 11/14 –, den mir der Kollege Nozar übersandt hat. Er hat sich schon geärgert, dass ein von ihm gestellter Verlegungsantrag abgelehnt und seine Beschwerde dann vom LG verworfen worden ist. Zum Verfahren teilt er in seiner Mail mit, dass das aus 2007/2008 stammt und nun nicht verlegt wird „weil es soooo eilig ist.“  Im Beschluss führt das  LG aus:

„Grundsätzlich werden die Termine gemäß § 213 StPO vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. Hier hat die Richterin am Amtsgericht mit Verfügung vom 7.2.2014 Termin auf den 6.5.2014 bestimmt. Die Verfahrensbeteiligten hatten somit mit einem zeitlichen Vorlauf von 3 Monaten die Gelegenheit, sich auf diesen Termin einzurichten und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat seine Terminsladung am 11.2.2014 erhalten. Nach dem Beschwerdevorbringen hat er gleichwohl zunächst rund einen Monat verstreichen lassen, bevor er einen Besprechungstermin beim Verteidiger wahrgenommen hat. Dieser hat sich sodann bei Gericht bestellt und hat den vom Amtsgericht im Ergebnis abgelehnten Terminsverlegungsantrag gestellt. Im Rahmen der vom Beschwerdegericht zu überprüfenden Ermessenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht nur die durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedingte späte Bestellung des Verteidigers zu berücksichtigen. Es kommt hinzu, dass eine Mehrzahl von Ladungen zu veranlassen ist, die zum Teil im — auch außereuropäischen – Ausland zu bewirken sind. Angesichts der gerichtsbekannt angespannten Terminslage des Amtsgerichts Saarbrücken im Allgemeinen und der Bedeutung des Beschleunigungsgebots für das infolge Dezernatswechsels und vorrangiger Haftsachen wiederholt zurückgestellte Verfahren im Besonderen ist ein Ermessensfehlgebrauch für die Kammer nicht erkennbar.

Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2010 (Az.: 1 StR 123/10) geht schon deshalb fehl, weil es sich dort um eine mehrere Monate andauernde Umfangssache gehandelt hat und eine Terminabsprache mit einem bereits seit längerer Zeit bestellten Verteidiger, der wiederholt bei der Terminierung übergangen worden war, nicht erfolgt war. Vorliegend handelt es sich hingegen um ein für einen Tag terminiertes Verfahren wegen Diebstahls, bei dem eine Terminsabsprache mit dem Verteidiger dem Amtsgericht schon deshalb gar nicht möglich war, weil dieser sich erst nach der Ladung zum Termin bestellt hat.“

Nun, ob das alles so richtig, wage ich dann doch zu bezweifeln. Aber letztlich wird man das nur beurteilen können, wenn man die Einzelheiten der Akte, jedenfalls mehr als der Beschluss mitteilt, kennt. Aber eins meine ich, kann man doch anmerken, wenn der Beschluss darauf abstellt, dass der Beschuldigte nach Zustellung der Ladung einen Monat hat verstreichen lassen, bevor er einen Termin beim Verteidiger wahrgenommen hat. Dazu:

  • Man hat den Eindruck, als gehe die Kammer davon aus, dass Verteidiger (des Vertrauens) auf Zuruf arbeiten und Besprechungstermine ohne weiteres parat halten. Haben Sie nicht und müssen sie auch nicht.
  • Und: Wenn es zulässig sein soll, dem Beschuldigten die verzögerte Kontaktaufnahme vorzuhalten, muss man dann nicht eine Ladung mit Warnhinweis fordern. Der könnte dann etwa lauten: „Gehen Sie baldmöglich zu Ihrem Verteidiger des Vertrauens. Sollten sie das nicht rechtzeitig tun, müssen sie sich ggf. selbst vertreten. Das Gericht nimmt keine Rücksicht auf Terminsüberschneidungen beim Verteidiger„.

15 Gedanken zu „Ladung mit Warnhinweis: Terminschwierigkeiten beim Verteidiger interessieren ggf. nicht

  1. Amtsrichter

    Woher stammt eigentlich die Prämisse, es gebe nur den einen oder die eine Verteidiger/in des Vertrauens?

    In der oben geschilderten Konstellation, in der vor Terminierung noch gar keine Verteidigung angezeigt ist, obliegt es schlicht dem Betroffenen/Angeklagten, sich einen Verteidiger zu suchen, dem er vertraut und der Zeit hat. Eine besondere Belastung ist damit doch wirklich nicht verbunden.

  2. Detlef Burhoff

    Und wenn der gefundene Anwalt des Vertrauens keine Zeit hat? Dann ist er das Vertrauen nicht wert bzw. es entscheidet der Amtsrichter die Frage? Kann nicht richtig sein.

  3. n.n.

    @amtsrichter:
    sie meinen also, der mandant sollte bei der rechtsanwaltskammer anrufen und dort nach einem rechtsanwalt fragen, der strafverteidigungen macht und am xx.xx.2014 noch den ganzen vormittag frei hat? eine lustige vorstellung.

  4. schneidermeister

    Nun ja, da es sich im konkreten Fall um ein offenbar nach Anklageerhebung „wiederholt zurückgestelltes Verfahren“ handelt, dürfte der Angeklagte schon mehr als nur die 3 Monate zwischen Ladung und Termin gehabt haben. Die Kritik des LG richtet sich ja nicht gegen den Verteidiger, sondern gegen den Angeklagten. Und dass man mit einem nicht vorhandenen Verteidiger auch vor der Ladung keinen Termin absprechen kann, ist so falsch nicht.

  5. T.H., RiAG

    Abgesehen davon, dass es aus Sicht eines Beschuldigten unvernünftig ist, mit der Beauftragung eines Verteidigers zu warten, bis die Anklage nicht nur erhoben, sondern auch noch zugelassen ist kann man mE grundsätzlich schon von einem Angeklagten erwarten, dass er sich wenigstens nach Erhalt der Terminsladung zeitnah um einen Verteidiger kümmert. Wenn da einer bis eine Woche vor dem Termin wartet, verlege ich auch nichts mehr. So lange wurde hier aber gar nicht zugewartet: als der Besprechungstermin stattfand, waren es noch zwei Monate bis zur HV; da tue ich mich schon schwerer, das dem Angeklagten „vorzuwerfen“. Jedenfalls der nicht langjährig gerichtserfahrene „Stammkunde“ wird kaum einmal damit rechnen, dass ein Strafverteidiger, etwa wegen eines Umfangsverfahrens, auch einmal über Monate ausgebucht sein kann.

    Und: bei einem wiederholt „zurückgestellten“, also liegen gebliebenen Verfahren kommt es auf eine Verlegung mehr oder weniger dann auch nicht mehr, der Hinweis auf das Beschleunigungsgebot überzeugt deshalb nicht wirklich.

  6. Detlef Burhoff

    Die Keule Beschleunigung wird ja gern heraus geholt, wenn das Verfahren schon lange gelegen hat. Wenn der Verteidiger dann verlegung braucht ist es ganz eilig

  7. Amtsrichter

    @ Burhoff: ich halte eben die Vorstellung, dass dem Betroffenen nur zugemutet werden soll, sich „den einen“ Rechtsanwalt zu suchen, dem er vertraut, für unrichtig. Wenn der erste gefundene Anwalt an dem Terminstage keine Zeit hat, soll sich der Betroffenen halt den nächsten suchen und ggf. mehrere abklappern. Das ist im Zeitalter des Telefons nicht besonders schwierig. Und das irgendjemand grundsätzlich nur zu einem ganz bestimmten Anwalt vertrauen haben kann und sich unter gar keinen Umständen von einem anderem vertreten lassen mag, ist schlicht hanebüchen. Das ist übrigens in anderen Rechtsordnungen völlig selbstverständlich. Fragen Sie mal einen amerikanischen oder englischen Kollegen nach einer Terminsverlegung, weil der Anwalt einen anderen Termin hat. Die werden Sie vermutlich auslachen…

  8. Widerspruch

    Ich kommentiere nur selten, aber der Kommentar von „Amtsrichter“ erfordert einen Widerspruch. Der Kommentar eines Richters, der sich seiner Machtfülle offenbar nicht bewusst ist und vergessen hat, dass er es nicht nur mit Akten, sondern mit Menschen zu tun hat. Und wenn ich dann lese: „schlicht hanebüchen“, „völlig selbstverständlich“ oder „nicht besonders schwierig“, dann weiß ich, dass es leider wohl so ist. Denn das sind keine Argumente, sondern nur starke Worte, mit denen man verstecken will, dass man keine Argumente hat.

  9. T.H., RiAG

    Zur Wahl eines Rechtsanwalts gehört mehr als nur das Telefonbuch. Erst recht im Strafverfahren.

  10. Matti

    Ich denke, es sollten zumindest alle Beteiligten die einschlägige Kommentierung im Meyer/Goßner zur Hand nehmen, aus der sich ergibt, dass es tatsächlich Sache des Angeklagten ist, sich einen Verteidiger zu suchen, der am Terminstag Zeit hat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert