Folgender Ausgangsfall: Vom LG Mönchengladbach wird mit Urteil vom 05.09.2013 die Unterlassungsklage eines Klägers abgewiesen. Das schriftlich begründete Urteil wird dem Kläger am 10.09.2013 zugestellt. Am 10.10.2013 geht beim OLG Köln die Berufung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Die Eingangsgeschäftsstelle des OLG Köln teilt dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das OLG Köln für Berufungen gegen Urteile des LG Mönchengladbach nicht zuständig sei. Daraufhin beim OLG Düsseldorf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung gegen das Urteil des LG eingelegt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgetragen, die Berufungsschrift sei fälschlich an das OLG Köln adressiert worden. Bei Unterzeichnung der Berufungsschrift habe sein Prozessbevollmächtigter diesen Fehler bemerkt und seine Mitarbeiterin angewiesen, die Anschrift zu korrigieren. Diese Korrektur sei irrtümlich unterblieben.
Das reichte dem OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2013 – I-15 U 172/13 – so nicht. Das OLG vermisst (zusätzliche) Sicherheitsvorkehrungen, die sicher stellen, dass ein bemerkter Fehler auch beseitigt wird.
„Hierbei gehört die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonals nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – XII ZB 47/10, MDR 2013, 1061-1062 m.w.N.).
Allerdings darf der Rechtsanwalt auch bei einem so gewichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. Wird eine solche Anweisung nur mündlich erteilt, müssen freilich ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät. Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vor allen anderen Arbeiten vorzunehmen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (vergleiche BGH a.a.O.).
Solche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, dass sein Prozessbevollmächtigter seine Mitarbeiterin mit der Korrektur der fehlerhaften Adressierung beauftragt habe und diese Mitarbeiterin gleichwohl die Korrektur der fehlerhaften Adressierung versehentlich unterlassen habe, weil sie während des Korrekturvorgangs durch ihre weitere Tätigkeit am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei abgelenkt worden sei. Nach diesem Sachvortrag kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine klare und präzise Weisung zur sofortigen Korrektur der fehlerhaften Adressierung fehlte und deswegen die Absicherung ihrer Ausführung zusätzlicher Vorkehrungen bedurfte. Gerade weil die Kanzleimitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei tätig war und in einer solchen Arbeitssituation immer die Gefahr besteht, dass über die Erledigung der Aufgaben am Empfang (z.B. Annahme von Telefongesprächen, Aufnahme von Mandanten) eine Anordnung zur Änderung der falsch erstellten Rechtsmittelschrift in Vergessenheit gerät und damit gerade keine unverzügliche Korrektur sichergestellt war, durfte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht allein auf seine Kanzleiangestellte verlassen, sondern er hätte die unverzügliche Korrektur der Rechtsmittelschrift verlangen müssen und diese erst danach unterzeichnen dürfen (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 08.02. 2012- XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591-1594). Offensichtlich war die Kanzleimitarbeiterin des Klägers durch ihre Aufgaben am Empfang so abgelenkt, dass sie sich noch nicht einmal später, als sie die Berufungsschrift an das OLG Köln faxte und hierzu die Faxnummer in das Faxgerät eingab, daran erinnerte, dass ihr seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgetragen worden war, die Adressierung zu ändern.“
Bei dem zeitlichen Ablauf brauchte das OLG wohl nicht dazu Stellung zu nehmen, ob das OLG Köln nicht die Berufungsschrift hätte an das OLG Düsseldorf schicken können/müssen. Hätte eh nicht mehr gepasst.