Die – zugegeben etwas flapsige – Überschrift „dran ist drin“, oder: was ist „Beischlaf“ bezieht sich auf den BGH, Beschl. v. 27.03.2014 – 1 StR 106/14. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt. Er legt Revision ein, die verworfen wird. Der BGH macht zur OU-Entscheidung einen Zusatz dahin, dass der Angeklagte auch noch wegen Vergewaltigung hätte verurteilt werden können (also „Glück“ gehabt [?]):
Dass das Landgericht im Fall II.B.4. der Urteilsgründe den Angeklagten lediglich wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und nicht auch tateinheitlich wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt hat, beschwert diesen ersichtlich nicht. Nach den getroffenen Feststellungen wäre eine solche Verurteilung in Frage gekommen. Das Geschehen wird so dargestellt, dass die Nebenklägerin sich angesichts der Erinnerung an die bei der Tat im Fall II.B.2. der Urteilsgründe erlittenen starken Schmerzen verkrampfte und ihren Körper versteifte. Deshalb – also offenbar wegen dieser körperlichen Abwehrreaktion – konnte der Angeklagte mit seinem Penis nur ein kleines Stück in die Scheide der Nebenklägerin ein-dringen (UA S. 12). Gewalt i.S.v. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt, wie das Landgericht an sich nicht verkannt hat, vor, wenn der Täter physische Kraft entfaltet, um den erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden, wobei das Opfer durch die Handlung des Täters körperlich wirkendem Zwang ausgesetzt sein muss (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2009 – 4 StR 88/09, NStZ-RR 2009, 202 f.; vom 31. Juli 2013 – 2 StR 318/13, StraFo 2013, 479). Angesichts der sich verkrampfenden und den Körper versteifenden Nebenklägerin lagen diese Voraussetzungen nicht fern. Gleiches gilt für das Regelbeispiel aus § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „Beischlaf“ das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide; dafür genügt der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof (BGH, Urteile vom 14. August 1990 – 1 StR 62/90, BGHSt 37, 153, 154; vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 242/00, BGHSt 46, 176, 177), ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist jedenfalls gerade keine Voraussetzung für die Vollendung des Beischlafs (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 1 StR 270/00, NStZ 2001, 246).“
O.T.: Vlt. .mal die automatische Silbentrennung abschalten?
sorry, kommt vom BGH :-). An sich achte ich drauf, dieses Mal hatte ich es übersehen. Aber so schlimm war es nun auch nicht.
Man sollte es jetzt mit der Pietät auch nicht übertreiben. Wenn die Vergewaltung eines Kindes Anlass für ein wirklich lustiges Wortspiel bietet – warum eigentlich nicht?
@Katharina:
In der Tat, wenn der BGH sich den Gesetzeswortlaut schon so schamlos zurechtbiegt, warum sollte man sich dann über ein Wortspiel aufregen?
Denn das Wortspiel bringt die verdrehte Rechtsauffassung des BGH gut auf den Punkt. Für den BGH ist „dran“ gleichzusetzen mit „drin“. Kontakt mit Scheidenvorhof soll Beschlaf sein. Was haben die Herren (und Damen) am BGH nur für eine Vorstellung von Beischlaf???
Bei der Diskussion solcher Rechtsfragen ist falsch verstandene „Pietät“ tatsächlich fehl am Platze.
Die Überschrift ist an Peinlichkeit kaum zu überbieten.
Ja? Das ist aber im Grunde das, was der BGH meint/schreibt.
Die Frage „drin oder nicht drin“ kann im Sexualstrafrecht von ganz entscheidender Bedeutung sein, wenn man sich mal vor Augen hält, welche Rechtsfolgen der Gesetzgeber vorsieht, wenn es um das Eindringen in den Körper geht. M.a.W.: wer vorher „drin“ ist, ist im Prozess „dran“.
@Nils:
Nur so ne Frage: Haben Sie eigentlich ausschließlich die Überschrift gelesen? 🙂
@ T.H.:
Genauer gesagt ist er nicht bloß im Prozeß „dran“, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit danach auch „drin“…
@Scharfrichter
Und wer wegen eines solchen Delikts „drin“ ist, ist dort nicht selten auch „dran“.
Wie abgestumpft muss man eigentlich sein, um derartig flapsig und zynisch mit dem Thema Kindesmissbrauch umzugehen?
@ Frank Vandernet:
Ja, Katharina (Nr. 3) und ich auch (Nr. 5) hatten ja versucht, darauf hinzuweisen. Aber offenbar ist das nicht einmal verstanden worden. Der Blogger und einige Kommentatoren scheinen das ernsthaft nicht zu merken, dass es in der Wahrnehmung vieler einen Unterschied macht, ob man als BGH eine Entscheidung trifft, die der einzelne dann richtig oder falsch finden kann, oder ob man mit x Kommentaren eine unglaublich lustige dran/drin Diskussion führt.
@n.n.: Ja habe ich gelesen. Ein Mädchen, das unter starken Schmerzen verkrampfte und ihren Körper versteifte wurde missbraucht. Habe ich zur Kenntnis genommen.