Heute dann mal wieder ein Tag der Pflichtverteidigung, den wir mit dem LG Hannover, Beschl. v. 20.12.2013 – 40 Qs 135/12 starten. Und dann zur “Waffengleichheit”, nämlich:
“Ist bei mehreren Angeklagte, die eine Tatbeteiligung jeweils bestreiten, zu besorgen, dass die Angeklagten sich in der Hauptverhandlung gegenseitig belasten könnten, gebietet der Grundsatz der „Waffengleichheit” grundsätzlich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn auch dem anderen Mitangeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist.”
Insoweit schon ganz interessant. Interesssant(er) aber noch wegen der Kosten- und Auslagenentscheidung: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung war nämlich – so das LG – prozessual überholt, nachdem das Amtsgericht in der Sache bereits durch Urteil entschieden hatte; eine rückwirkende Verteidigerbeiordnung kam nach Auffassung des LG nach Abschluss des Verfahrens nicht (mehr) in Betracht. Aber das LG hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten in entsprechender Anwendung von § 472 Abs.2 StPO der Landeskasse auferlegt, weil das Rechtsmittel vor Eintritt der prozessualen Überholung Erfolg gehabt hätte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers hätten nämlich vorgelegen, eben wegen der erforderlichen “Waffengleichheit”.
Verstehe ich das jetzt richtig? auf diese Weise hat der Verteidiger sogar finanziell etwas gut gemacht, da er jetzt eben nicht nur die Beiordungsgebühren, sondern die Regelgebühren erhält?
Ja, für das Beschwerdeverfahren nach der Differenztheorie. Nicht der Verteidiger, sondern der Mandant