Kein Aprilscherz: Methadonbehandlung macht nicht immer „fahrungeignet“

entnommen wikimedia.org Urheber Leyo

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In einem Verfahren, in dem beim OVG Münster um vorläufigen Rechtsschutz gestritten wurde, war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde entzogen worden. Diese war davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der vormals – nach seinen Angaben zwischen 2000 und 2004 – heroinabhängig war und dessen Betäubungsmittelkonsum seit 2006 mit der „Ersatzdroge“ Methadon substituiert wird, unter die Bestimmungen der Nrn. 9.1 und 9.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fällt und daher gemäß § 46 Abs. 1 FeV „an sich“ mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung als fahrungeeignet anzusehen ist. Dagegen das Rechtsmittel, die beim VG keinen Erfolg hatten.

Das OVG Münster hat im OVG Münster, Beschl. v. 01.04.2014 – 16 B 144/13 – dann einen „Vergleichsvorschlag gemacht. Es geht davon aus, dass die Annahme der Fahrungeeignetheit durch die Verwaltungsbehörde und VG grundsätzlicvh zutreffend ist.

„Allerdings bestimmt die Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, dass die in dieser Anlage vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall gelten; Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen seien möglich. Ergäben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, könne eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Es unterliegt (auch) für den Senat keinem Zweifel, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln – ausgenommen Cannabis, für das die Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 eine differenzierende Regelung treffen – dem o.g. Regelfall unterfällt, also ohne Begutachtung die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, solange nicht die Voraussetzungen der Nr. 9.5 der Anlage 4 nachgewiesen werden. Entsprechendes gilt für die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln. Für Personen, die sich im sog. Methadon-Programm befinden, ist aber ungeachtet des Umstandes, dass Methadon zu den in der Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Substanzen zählt, anerkannt, dass in Ausnahmefällen die Fahreignung gegeben sein kann. So wird in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim – seinerzeitigen – Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) unter Nr. 3.12.1, vgl. Schubert/Schneider, Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 168,  ausgeführt, dass derjenige, der als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert werde, im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. In seltenen Ausnahmefällen sei aber eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigten. Hierzu gehörten u. a. eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßig stattfindende und zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit, wobei nicht nur Störungen aufgrund des Substanzmissbrauchs von Bedeutung seien. Ähnliche, im Detail aber auch variierende Kriterien werden in anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen  etwa Berghaus/Friedel, NZV 1994, 377, 380; Tretter, in: Substitution und Fahrerlaubnis, Tagungsbericht der Bayerischen Akademie für Suchtfragen, Juli 2001, S. 11, sowie Kannheiser, a. a. 0., S. 18 f.  genannt, ohne dass die Anerkennung der Möglichkeit einer (ausnahmsweisen) Fahreignung von Substitutionspatienten grundsätzlich in Frage gestellt wird.  Vgl. aus der Rechtsprechung auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2003 – 19 B 736/03 u. a. juris, Rn. 4 f., und vom 3. Juni 2009 – 16 B 561/09 -; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 1994 – 1 B 178/93 -, NZV 1994, 206; Bay. VGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2005 – 11 C 04.2992 -, juris, Rn. 20, und vom 5. Juli 2012 – 11 CS 12.1321 -, juris, Rn. 18 f.

Vorgeschlagen hat der Senat dann die Vorlage eines auf Anordnung des Antragsgegners und auf Kosten des Antragstellers beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens mit dem Nachweis, dass der Antragsteller trotz regelmäßiger Einnahme von Methadon im Rahmen einer Betäubungsmittelsubstitution und trotz einer anzunehmenden Methadonabhängigkeit fahrgeeignet ist.

Ach so: Kein Aprilscherz (Beschlussdatum: o1.04.2014) 🙂 .

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