Was ist, wenn ein sog. Fahranfänger (§ 2a FeV) während der Probezeit mit einem Fahrrad einen Rotlichtverstoß begeht? Reicht das für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar? Das VG Aachen sagt dazu im VG Aachen, Beschl. v. 28.11.2013 – 3 L 571/13 – Ja, das reicht. Das VG geht davon aus, dass auch eine solche Ordnungswidrigkeit eine schwerwiegende straßenverkehrsrechtliche Zuwiderhandlung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG darstellt. Dabei sei die Behörde gemäß Satz 2 dieser Vorschrift an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten seien, werde gemäß § 34 Abs. 1 FeV zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Danach sei ein Rotlichtverstoß gemäß Nr. 2.1 als schwerwiegend zu bewerten.
Und: Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Entscheidung über Maßnahmen, die gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu verhängen sind, zudem gem. § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG an die Feststellungen im rechtskräftigen Bußgeldbescheid gebunden. Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde – ebenso wie das VG – nicht zu prüfen hat, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen hat oder ob Rechtfertigungsgründe bestehen. Vielmehr müssen die Feststellungen zum Sachverhalt im Bußgeldbescheid zugrunde gelegt werden. Im Verwaltungsverfahren hat also eine Behauptung, der Fahranfänger habe keinen Rotlichtverstoß als Fahrradfahrer begangen keinen Erfolg.