Die (Ober)Gerichte gehen mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren – m.E. zu – restriktiv um. Deshalb ist man froh, wenn man auf amtsgerichtliche Entscheidungen trifft, die man den (Ober)Gerichte in der Frage mit den Worten: Na bitte, geht doch, oder: Ihr bitte auch, vorhalten möchte. So z.B. die AG Backnang, Vfg. v. v. 11. 3. 2014 – 2 BWL 99/13, die mit den Worten endet:
„Hiermit ist der rechtlich nicht geschulte, gesundheitlich eingeschränkte, alkoholkranke und der deutschen Sprache nicht mächtige Verurteilte ersichtlich überfordert, sodass auch deshalb die Bestellung eines Verteidigers angezeigt ist.“
Rechtlich nicht geschult, gesundheitlich eingeschränkt, alkoholkrank und der deutschen Sprache nicht mächtig, so beschreibt also das AG den Verurteilten und zieht daraus den zutreffenden Schluss, dass dieser/ein solcher Verurteilter ersichtlich überfordert ist, sich im Strafvollstreckungsverfahren mit dem Ziel des Widerrufs von Strafaussetzung zur Bewährung selbst zu verteidigen. Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer: Die Entscheidung ist zutreffend und sollte – wie bereits gesagt – Beispiel für andere (Ober)Gerichte sein.
Abgestellt hat das AG in seiner Entscheidung im Einzelnen auf:
- wohl ein Alkoholproblem
- nur in sehr geringem Maße der deutschen Sprache mächtig
- neben der Alkoholsucht weitere erhebliche gesundheitliche Probleme
- ob und ggf. inwieweit die erwähnten Gegebenheiten zur unterbliebenen Auflagenerfüllung beigetragen hätten, sei ungeklärt, sei jedoch von entscheidender Bedeutung dafür, ob der im Raum stehende Auflagenverstoß gröblich oder beharrlich i.S. des § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen wurde
- im Widerrufsverfahren auch zu prüfen, ob ein bislang unterbliebener Beginn einer Alkoholtherapie zu Maßnahmen Anlass gebe, wobei die die Alkoholtherapie betreffende Weisung einer ausführlichen rechtlichen Prüfung unterzogen werden müsse.