Nun in BGHSt: Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus

© Dan Race - Fotolia.com

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Wir erinnern uns: Im BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13, hatte der 3. Strafsenat mitgeteilt, dass er bei der Hehlerei (§ 259 StGB) eine Rechtsprechungsänderung beabsichtige und zugleich bei den anderen Strafsenaten anfragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung der anderen Senate festgehalten wird (vgl. dazu: Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?). Die hatten sich dazu geäußert, entgegenstehende Rechtsprechung verneint bzw. mitgeteilt, dass daran nicht festgehalten wird (vgl. Zwischenstand: Kein “Großer Senat” für den Absatzerfolg bei der Hehlerei). Und damit war der Weg für den 3. Strafsenat und die von ihm ins Auge gefasste Änderung frei. Die ist jetzt beschlossene Sache. Denn der entsprechende Änderungenbeschluss liegt mit dem BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13 – vor, leider erst jetzt auf der HP des BGH veröffentlicht. Der Leitsatz der (natürlich) zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Entscheidung:

Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.

Hier dann noch einmal die Argumente des BGH:

  • Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift.
  • Die bisherige Auslegung führt zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird.
  • Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage besteht, „die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird“ (BT-Drucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Literatur hat es teilweise schon immer gesagt bzw. die alte Rechtsprechung kritisiert. Die Praxis wird sich darauf einstellen (müssen) und die Kommentare werden an der Stelle zu § 259 StGB nun eben umgeschrieben.

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