Wir kennen sie alle – die geringfügigen und folgenlosen „Körperverletzungen“, bei denen man sich dann fragt, ist das bereits eine Beeinträchtigung von strafrechtlicher Relevanz, was im Strafverfahren, insbesondere auch nach einem Verkehrsunfall, ja von erheblicher Bedeutung sein kann. Nicht nur für die Frage, ob der Tatbestand des § 229 StGB erfüllt ist, sondern ggf. auch im Bereich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Mit einer solchen Verletzung hat sich jetzt der KG, Beschl. v. 17.12.2013 – (3) 121 Ss 240/13 (179/13) – befasst – und das landgerichtliche Urteil aufgehoben:
„Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung ist nach dem Gesetzeswortlaut eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsbeschädigung des Verletzten. Eine körperliche Misshandlung setzt nach der Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, voraus (vgl. OLG Karlsruhe VRS 108, 427, 428; Fischer, StGB 61. Aufl., § 223 Rn. 4 m. N.). Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten beeinträchtigt worden ist, da keine Verletzungsfolgen im Sinne einer Substanzschädigung dargelegt werden. Zwar kann eine Prellung zu einer solchen führen, aber nur dann, wenn sie über nur geringfügige Einwirkungen auf die körperliche Integrität hinausgeht. Die von der Geschädigten ausweislich eines. ärztlichen Attests erlittene Ellenbogenprellung ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf belegt lediglich eine geringfügige und folgenlose Beeinträchtigung. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Geschädigten lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dazu bedarf es einer erheblichen körperlichen Einwirkung, der Zufügung eines länger andauernden oder eines kurzfristig intensiven Schmerzes (vgl. OLG Karlsruhe a. a. 0.). Derartiges belegen die Urteilsgründe, in denen lediglich mitgeteilt wird, die Geschädigte habe leichte Schmerzen verspürt, könne aber nicht mehr genau sagen, was ihr wehgetan habe, nicht.“
Auch erfahrenen Verkehrsteilnehmern kann es passieren: ein Unfall mit Personenschaden. Die Folge ist dann eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Im schlimmsten Fall bedeutet das bis zu 3 Jahre Haft oder Geldstrafe. Auch ein Fahrverbot kann nicht ausgeschlossen werden. Die Schwere der Strafe hängt jedoch vom Einzelfall ab, insbesondere von der Schwere der Verletzung oder ob der Täter bereits Vorstrafen hat. Spätestens, wenn er einen Anhörungsbogen oder eine polizeiliche Vorladung erhält, sollte der Unfallverursacher einen Fachanwalt zu Rate ziehen. Je nach den Umständen des Falles kann eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreicht werden. In diesem Fall zahlt die Rechtsschutzversicherung auch für gewöhnlich die Kosten.
Ob Schmerzensgeld gezahlt werden muss, ist gesondert von einem Bußgeld zu betrachten. Der Geschädigte muss seine Verletzungen durch die Vorlage ärztlicher Atteste nachweisen und sodann seine Ansprüche bei dem Verursacher bzw. dessen Versicherung gesondert einfordern. Auch leichte Verletzungen können Folgeschäden mit sich bringen, die Höhe richetet sich je nach der Beeinträchtigung nach einem Schmerzensgeldkatalog.