Beim OLG Koblenz haben die Parteien eines Gebrauchwagenkaufs um die Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag gestritten. Verkauft worden war 2009 ein gebrauchter PKW, Marke Mercedes-Benz E220 CDI. Im Kaufvertrag war eine Gesamtfahrleistung von 113.850 Kilometer und ein vereinbarter Kaufpreis von 7.750,00 EUR angegeben. Der Käufer hat nach Übergabe eine höhere Laufleistung moniert und dies u.a. aus einem defekten Tacho geschlossen. Es ist dann im Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige hat u.a. festgestellt, dass das Lenkrad überdurchschnittlich abgegriffen, das Lenkradspiel überdurchschnittlich weit gewesen sei und das Fahrzeug auch überdurchschnittliche Gebrauchsspuren aufgewiesen hat. Das LG hatte daraus aber nicht auf eine höhere Laufleistung geschlossen.
Dazu dann das OLG im OLG Koblenz, Beschl. v. 07.11.2013 – 3 U 751/13:
„…Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Landgericht war nicht gehalten, der Schlussfolgerung des Sachverständigen L., aus dem Zustand des Fahrzeugs sei zu schließen, dass es zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bereits eine Laufleistung von 200.000 km und nicht 113.850 Kilometer gehabt habe, zu folgen. Die Angaben des Sachverständigen sind rein spekulativer Natur. Der Beklagte zu 2) weist in seiner Berufungserwiderung (BE 3, GA 322) zutreffend darauf hin, dass der Kläger selbst in der Sitzung vom 24.04.2013 mitgeteilt habe, das Fahrzeug habe durch seine Nutzung im Zeitpunkt der Begutachtung bereits eine Laufleistung von 173.000 km gehabt. Die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L., das Lenkrad sei überdurchschnittlich abgegriffen, das Lenkradspiel überdurchschnittlich weit gewesen, es seien überdurchschnittliche Gebrauchsspuren vorhanden, können möglicherweise auch mit einer übermäßigen Nutzung durch den Kläger erklärt werden. Immerhin hatte der Kläger das Fahrzeug zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung am 01.08.2012 (Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom 15.10.2012, S. 2, GA 199/200) bereits 3 Jahre im Besitz.“
Tja, und das war es dann. Das OLG hat empfohlen, die Berufung zurückzunehmen?