Fristenkontrolle – bitte selbst machen

entnommen open.clipart.org

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Wer versäumt schon gern eine Frist? Ist immer unangenehm, wenn man zu spät kommt. Besonders unangenehm ist die Fristversäumung für einen Rechtsanwalt. Lässt sie doch den Eindruck entstehen, dass er „seinen Laden nicht im Griff“ hat. Hinzu kommt, dass er ggf. für den aus der Fristversäumung dem Mandanten entstehenden Schaden haftet.

Im Straf- und Bußgeldverfahren sind die Folgen einer Fristversäumung nicht ganz so schlimm, da das Verschulden des Rechtsanwalts/Verteidigers hier dem Beschuldigten/Betroffenen nicht zugerechnet wird. Anders allerdings z.B. bei der Nebenklage oder im Klageerzwingungsverfahren. Daher muss auch der im Strafverfahren tätige Rechtsanwalt seine Fristenkontrolle gut organisiert haben. Und deshalb sind auch für ihn Entscheidungen der Zivilsenate des BGH, die sich mit Fristversäumungen befassen, von Interesse. So also auch der BGH, Beschl. v. 27.11.2013 – XII ZB 116/13, ergangen in einem Kindesunterhaltsverfahren. In dieser „Leitsatzentscheidung“ nimmt der BGH noch einmal grundsätzlich zur Frage der Wahrung von Rechtsmittelfrost Stellung:

a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. November 2011 XII ZB 317/11 FamRZ 2012, 108 Rn. 11 und vom 19. Oktober 2011 XII ZB 250/11 FamRZ 2012, 106 Rn. 9 jeweils mwN), wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 167/11 FamRZ 2013, 1117 Rn. 11; BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 VII ZB 37/10 NJW 2011, 1597 Rn. 12 und vom 22. Januar 2008 VI ZB 46/07 NJW 2008, 1670 Rn. 6 mwN).“

Die Mahnung gilt natürlich nicht nur für Strafverteidiger, sondern für alle 🙂 😀 .

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

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