Ich bin immer dankbar für Hinweise, die ich von Verteidigern auf Verfahrensweisen der Verwaltungsbehörden aber auch auf Änderungen alter Abläufe erhalte. So auch für eine Hintergrundinfo, die mir eine Leser des Blogs hat zukommen lassen. Der Kollege teilt mit:
„…hier mal eine – vielleicht interessante – Hintergrundinfo.
Das Land Thüringen hat sich bisher immer gewehrt, im Verwaltungsverfahren die BA zu übersenden. Es soll eine Anweisung gegeben haben, die Sache zum Gericht zu geben, dass dann Einsicht gewähren kann – so hat es mir ein Polizist mal unter 4 Augen mitgeteilt.
Jetzt habe ich eine Akte erhalten, mit der ich für ES 3.0 auf die Homepage von mydrive.ch verwiesen werde. Benutzernamme und Passwort sind auch angegeben. Und – nach einem ersten „Schnelltest“: – es scheint gut zu funktionieren.
Es geht also. Das mit dem Urheberrecht scheint man also weder beim Hersteller noch bei den Behörden (noch) ernst zu meinen. Wenn andere Hersteller nachziehen, scheint sich dieses Problem also aufzulösen.“
Also: Geht doch! Und nach dem Aufsatz von Cierniak/Niehaus im DAR-Heft 1/2014 sollte sich auch die OLG-Rechtsprechung ändern. Nicht nur „sollte“. M.E. „muss“ sie sich ändern.
Dazu passt dann ganz gut die heute auf „Die Rezensenten“ veröffentlichte Rezension von Burhoff/Grün (Hrsg.), Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. Zur Bestellung geht es dann hier :-).
Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…