§ 189 GVG schreibt vor, dass ein zur Hauptverhandlung zugezogener Dolmetscher den sog. Dolmetschereid leisten oder sich, wenn er allgemein vereidigt ist, auf den bereits geleisteten Eid berufen muss. Das hatte das LG Halle in einem bei ihm anhängigen Verfahren übersehen und dafür prompt im BGH, Beschl. v. 08.10.2013 – 4 StR 273/13 die Aufhebung durch den BGH „kassiert“:
a) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelt es sich nicht lediglich um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317; Urteil vom 20. April 2006 – 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53). Dem Revisionsvorbringen ist vielmehr die bestimmte Behauptung zu entnehmen, dass die von der Strafkammer zur Verständigung mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten beigezogene Dolmetscherin in der Hauptverhandlung weder vereidigt worden sei noch sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen habe.
b) Die Verfahrensbeanstandung ist auch begründet.
Nach der Vorschrift des § 189 GVG muss ein für die Hauptverhandlung beigezogener Dolmetscher den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder, sofern er für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine für die Haupt-verhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – 4 StR 3/05, BGHR GVG § 189 Beeidigung 4). Da die Sitzungsniederschrift keinen Hinweis auf eine eidliche Bekräftigung der Übertragung durch die in der Hauptverhandlung zur Verständigung mit dem Angeklagten beigezogene Dolmetscherin enthält, steht deren Fehlen für das Revisionsverfahren fest.“
Bei der entsprechenden Rüge muss man als Verteidiger immer aufpassen, dass nicht nur eine (unzulässige) Protokollrüge erhoben wird, sich also das Vorbringen in der Revisionsbegründung nicht nur darin erschöpf, dass „ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom…. der Dolmetscher nicht vereidigt worden ist“.