Ich hatte länger überlegt, welche Überschrift ich für dieses Posting wählen soll, da m.E. mehrere zur Auswahl standen – anfangen von“Quatsch vom LG Aurich“ bis eben hin zu: „Das LG Aurich kann es auch nicht..“, wofür ich mich dann letztlich entschieden habe. Es geht um eine gebührenrechtliche Porblematik, über die ich hier schon mehrfach berichtet habe, und zwar um die Frage: Wer muss wann über einen Erstreckungsantrag (§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG) entscheiden, wenn der Rechtsanwalt in mehreren eigenständigen Verfahren, die von der Staatsanwaltschaft geführt und dann vor Anklageerhebung verbunden worden sind, über die Erstreckung entscheiden, wenn der Verteidiger dann von Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Daran hatte sich bereits das AG Aurich versucht (vgl. dazu So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin…) und war in meinen Augen mit dem AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) – gescheitert, als es die nachträgliche Erstreckung abgelehnt hatte. Dagegen hatte der Verteidiger Beschwerde eingelegt, über die nun das LG Aurich entschieden hat.
M.E. ist die Strafkammer genauso gescheitert, denn der LG Aurich, Beschl. v. 25.11.2013 – 13 Qs 35/13 – ist in meinen Augen schlicht falsch, wenn es dort „zur Begründung“ einfach heißt: „Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.“ Damit passiert nämlich genau das, was nicht passieren darf: Es setzt ein Ping-Pong ein. Liebe Kammer, wer soll denn bitte schön über den Erstreckungsantrag entscheiden? Etwa der Rechtspfleger? Das kann doch nicht richtig sein, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob überhaupt ein Grund für die beantragte Festsetzung vorliegt. Wir befinden uns also noch auf der Ebene des „Ob-überhaupt-Gebühren?“ und nicht bereits auf der Ebene „Welche und wie hoch?“ Über das „Ob“ entscheidet aber nicht der Rechtspfleger, sondern eine gerichtliche Kostengrundentscheidung, die er umsetzen muss. Daran hätte die Kammer vielleicht mal einen Satz verschwenden und denken sollen. Ihre o.a. „Begründung“ ist keine, sondern nichts anderes als eine (falsche) Behauptung, da der Rechtspfleger zur Entscheidung der Frage: Hätte erstreckt werden müssen?, gar nicht zuständig ist.
Im Übrigen: Vorbei drücken können sich AG und LG an der Entscheidung über die Erstreckung letztlich nicht. Denn nun muss der Rechtspfleger entscheiden, soll das Ganze nicht zu einer „Auricher Farce“ werden. Lehnt er ab, kann der Verteidiger dagegen in Erinnerung und Beschwerde gehen, über die dann – man ist erstaunt, oder doch nicht? – AG und LG entscheiden. Also doch „Auricher Ping-Pong“?