Manchmal ist es vielleicht für die Verfahrensbeteiligten ganz gut, wenn der BGH Fragen nicht entscheidet und sie offen lässt. In dem Zusammenhang fragt man sich dann manchmal allerdings auch, warum sie dann in der Revisionsentscheidung angesprochen werden. Dafür kann es verschiedene Gründe geben: Sei es, dass der BGH eine zukünftige Rechtsprechungsänderung andeuten und vielleicht vorbereiten will, sei es, dass er die angesprochene (Streit)Frage bewusst nicht entscheiden will, sei es aber auch, dass er das Instanzgericht auf eine von ihm missbilligte Verfahrensweise hinweisen und damit erreichen will, dass man in Zukunft anders verfährt. Letzteres dürfte in meinen Augen Grund für den 5. Strafsenat des BGH gewesen sein, im BGH, Beschl. v. 24.10.2013 – 5 StR 333/13 – die Frage eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zu entscheiden, sondern offen zu lassen und das Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 229 Abs. 1 und 2 StPO aufzuheben.
Denn: Ganz „sauber“ war die Verfahrensweise, die die Kammer beim LG Potsdam da zur Absetzung und zum Unterschreiben des Urteils angewendete hatte, nicht. M.E. merkt man dem BGH-Beschluss, deutlich das Unbehagen über die Verfahrensweise der Kammer an:
1. Eine Entscheidung über die auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gestützte Rüge, das Urteil sei entgegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, ist dem Senat ohne eine freibeweisliche Klärung des Sachverhalts nicht möglich. Sollten die in der Urteilsurkunde vorgenommenen handschriftlichen Änderungen tatsächlich, wie von der Revision behauptet, nach Fristablauf vorgenommen worden sein, wäre das Urteil nicht als rechtzeitig zu den Akten gelangt anzusehen. Denn bei einer Urteilsfassung, die nach dem Willen der Richter noch durchgesehen und korrigiert werden soll, handelt es sich auch dann, wenn sie bereits von allen Richtern unterschrieben ist, nicht um das endgültige Urteil, sondern nur um einen Entwurf (BGH, Beschluss vom 3. November 1992 – 5 StR 565/92, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Urteilsurkunde 1). Ob das hier der Fall war, vermag der Senat aufgrund des Akteninhalts und der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden indes nicht abschließend zu beurteilen. Es hätte namentlich einer näheren Klärung bedurft, warum sich das unterschriebene und gemäß § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht mehr abänderbare Urteil einem Vermerk der Geschäftsstellenmitarbeiterin zufolge nach dem Eingang auf der Geschäftsstelle am letzten Tag der Frist für mehrere Wochen nicht bei den Akten, sondern bei den Richtern befand. Zudem gäben die vom Beschwerdeführer behaupteten zahlreichen Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung, die ihrerseits offenbar nicht mit den handschriftlichen Änderungen der Urschrift in Zusammenhang stehen, Anlass zu weitergehender Aufklärung durch den Senat.
Der Senat sieht jedoch von weiteren freibeweislichen Erhebungen ab. Denn auf einen möglichen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO kommt es im Ergebnis nicht an.“
Nun ja, noch nicht ganz, aber das BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13).und dazu: Rechtsbeugung: Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe – Finger weg! lassen grüßen