In einem BtM-Verfahren war der Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Sie hat dann dessen Entpflichtung beantragt und um Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts anchgesucht. Damit hatte sie weder beim LG noch beim KG Erfolg. Das führt zur Auswechselung des Pflichtverteidigers im KG, Beschl. v. 24.10.2013 – 4 Ws 136/13 aus:
„Mit der Beschwerde hat die Angeklagte behauptet, sie habe kein Vertrauen mehr zu Rechtsanwalt pp. weil dieser sie in den letzten Monaten nicht ausreichend über das Verfahren informiert und „öfter“ vereinbarte Termine nicht eingehalten habe sowie telefonisch für sie nicht erreichbar gewesen sei. Sie habe „niemals Post“ von ihrem Verteidiger erhalten und dieser habe sich — entgegen ihrer Bitte — nicht dafür eingesetzt, dass sie vor der Hauptverhandlung mit einem (neuen) Hörgerät versorgt wird. Diese angeblichen Versäumnisse des Pflichtverteidigers rechtfertigen den behaupteten Vertrauensverlust schon für sich betrachtet nicht. Der Verteidiger ist rechtskundiger Beistand (nicht Vertreter) des Angeklagten und unabhängig, das heißt frei (auch) von dessen Weisungen. Die Verteidigung führt er in eigener Verantwortung. Er entscheidet auch über die Art und Weise der Kommunikation mit dem Ange-klagten. Zu schriftlicher oder telefonischer Kontaktaufnahme ist der Verteidiger unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet. Dass sie seit Bestehen der Pflichtverteidigung nicht in der Haftanstalt aufgesucht und die Anklagevorwürfe nicht mit ihr erörtert habe, behauptet die Angeklagte selbst nicht. RA. pp. hat vielmehr in seinem Schriftsatz vom 10. September 2013 mitgeteilt, dass er — nachdem er für die Beschwerdeführerin Akten-einsicht genommen hatte — den Akteninhalt in insgesamt 14 Besuchen in der Justizvollzugsanstalt für Frauen sukzessiv mit der Angeklagten besprochen und eine Verteidigungsstrategie festgelegt habe. Von mangelndem Kontakt zwischen der Angeklagten und ihrem Pflichtverteidiger kann danach nicht die Rede sein. Unterschiedliche Ansichten hinsichtlich des Verteidigungskonzeptes werden nicht behauptet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Pflichtverteidiger die Angeklagte, der mit RA pp. ein zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet ist, nicht auch in dem weiteren Verfahren ordnungsgemäß vertreten wird.“
Das war dann „Pflichti 5“ – zu Pflichti 1 – 4 geht es hier:
- Klein aber fein, AG Backnang zum “Pflichti” bei Unfähigkeit der Selbstverteidigung – “Pflichti 1″)
- Pflichti 2″: Aussage-gegen-Ausage, dann Pflichtverteidiger,
- “Pflichti 3″: Vertrauensschutz? Ja, aber es muss auch etwas da sein zum Vertrauen.
- “Pflichti 4:” Wann gibt es einen zweiten Pflichtverteidiger?