Neues aus dem Osten: PoliscanSpeed ist nicht verwertbar

Poliscan Speed - RadarFür meine Sammlung zur Aktualisierung meiner Teile im Ludovisy (6. Aufl. steht an) oder im OWi-Handbuch – auch da kommt die 4. Aufl. – habe ich mir das AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 09.08.2013 – 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12) – vorgemerkt. Danach führt – insoweit „Neues aus dem Osten“ – eine Messung mit Poliscan Speed nicht zu einer verwertbaren Messung, denn:

„Der Verteidiger, der sich für den Betroffenen eingelassen hat, rügt im Wesentlichen die mangelnde Nachprüfbarkeit der Messung, die einer rechtsstaatlichen Überprüfung nicht standhalte. Hier werden insbesondere angeführt, dass kein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung durch das verwendete Messgerät möglich sei, keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Geschwindigkeitsmessung möglich sei, dass Messgerät keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulasse. Es sei nicht nachprüfbar, aus welchen Einzelmesswerten der Geschwindigkeitswert gebildet worden sei; in welcher Entfernung vor dem Messgerät sich das Fahrzeug bei der Messwertbildung befunden habe, auf welchem Fahrstreifen das Fahrzeug dabei gefahren sei, wie groß der Winkel zwischen Fahrbahnlängsachse und Bewegungsrichtung gewesen sei, ob das Fahrzeug eine Bogenfahrt ausgeführt habe, wie viele Objekte sich gleichzeitig innerhalb der Messstrecke befunden hätten.

Die PTB-Anforderungen 18.11 Abschnitt 3.5.4,die laute:“ Das Registrierbild muss die Zone der Messwertentstehung abbilden“ erfülle das Messgerät nicht.

Das Gericht teilt die bestehenden Zweifel bezüglich des vorliegend verwendeten Messgerätes. Dieses dürfte derzeit nicht geeignet sein, eine ausreichend sichere und nachvollziehbare Messung durchzuführen. Daran ändert auch die Aussage aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten nichts, was letztendlich die aus technischer Sicht ermittelte Geschwindigkeit nicht in Zweifel zieht.

Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems werden derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma noch von der PTB.

Eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes ist nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidungen des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten, 13.06.2013¬(318 Owi)3034 Js-OWi 489/13 (86/13) bzw. des Amtsgerichtes Dillenburg, 02.10.2009- 3OWi 2 Js 54432/09-716) verwiesen.“

Also: AG Berlin-Tiergarten u.a. lassen grüßen, dazu dann hier: AG Tiergarten: Poliscan Speed? Mich überzeugt das Messverfahren auch nicht. oder hier: AG Herford – Poliscan Speed? – “Mich überzeugt dieses Messverfahren nicht”, oder hier: Na bitte, geht doch: Poliscan Speed ist nicht standardisiert…. „Erfrischend“ zu sehen, dass und wie die AG den OLG, die von einer standardisierten/verwertbaren Messung ausgehen, nicht im Gleichschritt folgen.

6 Gedanken zu „Neues aus dem Osten: PoliscanSpeed ist nicht verwertbar

  1. meine5cent

    Was ich an der Entscheidung nicht so ganz verstehe:
    Wenn es ohnehin egal ist, zu welchem Ergebnis der/die Sachverständige kommt: wozu hat das AG dann eigentlich noch ein Sachverständigengutachten gebraucht?

  2. Gast

    Wovon hängt es eigentlich ab, ob Sie es „erfrischend“ oder „unfassbar“ finden, wenn ein Untergericht die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung weder beachtet noch auch nur erwähnt? Vom Wochentag? Vom Wetter? Oder einfach davon, ob Ihnen das Ergebnis gefällt?

  3. Ö-Buff

    Das Zitat der angeblichen PTB-Forderung 18/11 betrifft die Dokumentation mit einem Negativ- oder Umkehrfilm, siehe hier http://www.ptb.de/de/org/q/q3/q31/ptb-a/pa18-11.pdf Pkt. 3.5.4. Und der Fahrstreifen ist auf dem Foto erkennbar und mit der Messdatei abgleichbar.

    Leider ist immer wieder erkennbar, dass in Urteilen schlicht ganze Passagen aus dem Beweisantrag oder der Schutzschrift übernommen werden, ohne dass diese auf Richtigkeit geprüft werden. Das zeigt auch auch das oben erwähnte Urteil des AG Tiergarten.

    Aber inzwischen gibt es ja verbesserte Möglichkeiten, die Vitronic-Messungen zu kontrollieren.

  4. Tobias Goldkamp

    Es ist richtig und in der Tat erfrischend, dass es noch Richter gibt, die nicht akzeptieren, dass das Urteil von Herstellerfirmen und Behörden an die Stelle ihrer eigenen kritischen Prüfung gesetzt werden soll. Geschwindigkeitsverstöße müssen verfolgt werden. Wer dafür Geräte bereit stellt, soll gut verdienen. Aber im Sinne eines fairen Verfahrens müssen wir an der Erwartung festhalten, dass bei Geräten, die zur systematischen Beweisgewinnung bestimmt sind, Messvorgang und -methodik soweit offen gelegt werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

  5. Kenner der Materie

    Man munkelt, dass die PTB bald eine Offensive gegen die aufsässige AG-Rechtsprechung führen wird.

    Lassen wir uns also überraschen, was die PTB noch im Köcher hat.

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