Im vorigen Jahr habe ich im Sommer zum BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08) zur Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG: gefragt: Haben die BGH-Strafsenate keine Lust an Gebührenfragen? Die Frage greife ich auf und gebe mir die Antwort: Nein, m.E. haben die Strafsenate des BGH an Gebührenfragen keine Lust, zumindest nicht der 3. Strafsenat. Anders kann ich mir nämlich den BGH, Beschl. v. 17.09.2013 – 3 StR 117/12 – nicht erklären.
Da hatte die Vertreterin der Nebenklägerin eine Pauschgebühr nach § 51 RVG für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung beantragt, weil sie ihrer Ansicht nach an einer so langen Hauptverhandlung teilgenommen hatte, dass diese Teilnahme nicht mehr von den gesetzlichen Gebühren der Nr. 4132 VV RVG gedeckt war. Dazu nur: Sie hätte es besser nicht getan, denn „bad cases, make bad law“ bzw., ob ihr eine Pauschgebühr gewährt werden musste, ist auch in meinen Augen höchst fraglich. Aber das ist nicht das Problem. Sondern: Der BGH lehnt mit folgender Begründung ab:
„Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben (BeckOK v. Seltmann/Sommer-feldt/Sommerfeldt, RVG, § 51 Rn. 3, 8 [Stand: 1.8.2013]).
Nach dieser Maßgabe erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren der Nr. 4132 VV insbesondere mit Blick auf das geschilderte Auftreten der Rechtsanwältin im Verhandlungstermin durchaus angemessen und ausreichend. Vor- und Nachbesprechungen mit dem Mandanten werden durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten; welcher Mehrbedarf aufgrund der psychischen Belastung der Nebenklägerin entstanden sein soll, wird nicht dargelegt. Die Dauer des Hauptverhandlungstermins kann wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4134 VV bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (BeckOK v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, aaO § 51 Rn 10).“
Und die zeigt m.E., dass man an den sich auftuenden Gebührenfragen keine Lust hatte. Denn es stellen sich u.a. folgende Fragen, die der BGH nicht beantwortet:
- Zunächst: Der BGH verweist zur Stützung seiner Ausführungen auf einen einzigen (Online)Kommentar. Alles andere, wie z.B. der AnwKomm-RVG, der Gerold/Schmidt, Hartung/Schons/Enders, Burhoff (Hrsg.), RVG, bleiben außen vor. Da sollte man von einem Bundesgericht mehr erwarten dürfen.
- Dann: Warum ist das Verfahren nicht „besonders schwierig“ bzw. warum setzt sich der BGH damit nicht auseinander? Anlass dazu hätte m.E. genug bestanden, denn beim Verfahren 3 StR 117/12 handelte es sich um das Vergewaltigungsverfahren, in dem es um die Frage der Verwertbarkeit von Daten aus einem Massengentest ging, die rechtswidrig gewonnen worden waren (vgl. dazu Massengentest – was darf man mit den Ergebnissen anstellen? Dazu jetzt der BGH). Die Entscheidung hat inzwischen ihren Weg in BGHSt gefunden (vgl. BGHSt 58, 84).
- Die nächste Frage, die sich stellt und die der Beschluss nicht beantwortet: Warum ist die Wartezeit der Nebenklägervertreterin nicht ggf. doch zu berücksichtigen? Zur Frage der Berücksichtigung von Pausen bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer ist im Zusammenhang mit den Längenzuschlägen der Pflichtverteidiger in den letzten Jahren eine Menge geschrieben worden. Damit setzt sich der BGH nicht auseinander. Allerdings – das konzediere ich – ist der Sachverhalt „ein wenig ungewöhnlich“.
- Offen ist auch die These/Frage, ob die Einführung des Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger, der über Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG auch dem Nebenklägerbeistand zusteht, tatsächlich dazu geführt hat, dass die Dauer des Hauptverhandlungstermins bei der Frage des Umfangs i.S. von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden kann. Gerade an der Stelle krankt der BGH-Beschluss m.E. daran, dass er sich dazu nicht mit den dazu vorliegenden Literaturstimmen auseinandersetzt, die das sehr viel differenzierter sehen als die vom BGH angeführte einzige Belegstelle bei „BeckOK v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, a.a.O., § 51 Rn 10“.
- Als letzte Frage stellt sich, ob für die Bewilligung einer Pauschgebühr die anwaltliche Mühewaltung sich tatsächlich „von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben muss (so BeckOK v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, RVG, § 51 Rn. 3, 8 [Stand: 1.8.2013“]). Das steht zwar so bei Sommerfeldt, aber ist es auch richtig? Die Frage wird in der übrigen Literatur so nicht gesehen. Zutreffend ist es zwar, wenn man davon ausgeht,, dass nach dem RVG die Pauschgebühr die Ausnahme sein soll (dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 201 f.). An deren Bewilligungsvoraussetzungen hat sich aber nichts geändert. Hinzugekommen ist lediglich die Frage der „Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren“, die abschließend immer noch nicht geklärt ist und zu der der BGH in seinen Pauschgebührentscheidungen auch „vornehm“ schweigt.
Alles in allem: Der BGH-Beschluss gibt in meinen Augen keine Antworten, sondern hinterlässt nur Fragen. Es wäre besser gewesen, der BGH hätte einen Formularbeschluss gemacht – das sollte doch unter Berücksichtigung seiner „OU-Praxis“ (§ 349 Abs. 2 StPO) kein Problem gewesen sein.
Da sollte die Beschwerdeführerin doch einfach diese Seite ausdrucken und an ihre Verfassungsbeschwerde antackern.
Ob das nun gerade eine Pauschvergütungssache ist, die man zum BVerfG tragen sollte, bezweifle ich. 🙂